Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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C) insbesondere in der gesetzlichen Maße die Entschetbung von Erreltigketken, welche 
über die Pfarr= und Schul.- Gebdude, über die Baulast, so wie in Betreff der 
Marr= und Schul-Gründe entstehen, übertragen. 
  
IV. Finanz= Departement. 
9. ao. 
In dem Finanz-Departement werden vereinigt: 
1) die oberste Leitung der gesammten Verwaltung des Staats= Einkem- 
mens aus Domainen, Steuern, und aus Regalien, so wie jene von allen 
Geschäften, welche auf die Erhaltung, Benutzung und auf die Verbesserung der 
Quellen des öffentlichen Einkommens Bezug haben; 
2) die Etats= und Cassen-Controle 
a) zur Anfertigung und Envidenthältung der Etats, als Grundlage deß gesammt- 
en Staatshaushaltes, 
b) zur fortlaufenden Controle der gesammten Iimanzverwaltung, in so fern diese 
sich in Zahlen aufibst, und 
c) zur Sammlung von allem, was zur genauen Kenntniß von dem Zustande 
des Staates, überhaupt der Kräfte und der Quellen des Staats-Elnkommens 
gereichet; 
5)) Endlich die Ober-Rechnungs-Kammer; zur Prüfung und Abnahme von sämmt- 
lichen Rechnungen aus allen Theilen der Staatsoerwaltung. 
s. 41. 
Chef des Departements ist der Minister, unter ihm der Vorstand. Unter dem 
Praͤsibdium des Ministers soll die zur Bearbeitung der Geschaͤfte erforderliche Anzahl von 
Räthen in ein Ober. Finanz-Collegium vereinigt werden, in Ansehung von wel- 
chem, so wie seiner Verhältnisse zum Minister, alle diejenigen Vorschriften ihre Anwen- 
dung finden sollen, welche Wir vorstehend in dem F. 31. in Ansehung det Departe- 
ments des Innern, verordnet haben. 
Zur Expedition der Verfägungen aber, so wle zur Mafbewahrung der Akten, wer-
	        
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