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wendig. In neuerer Zeit haben die Regierungen dieser Länder, zum
Teil auf eine Anregung des Reichsernährungsministeriums hin, mit—
einander Fühlung genommen, um auch für diese Ersatzmittel den Zu—
stand herbeizuführen, daß eine Anmeldung nur an einer einzigen
Stelle zu erfolgen hat. Eine vollkommene Einigung ist allerdings
noch nicht erfolgt, wenn auch ein gegenseitiger Austausch der Entscheidungen
stattfindet. Nur Bayerno hat eine Verordnung erlassen,
wonach bei Ersatzmitteln, für die auch in anderen Ländern eine Genehmigungspflicht
besteht, die etwa in einem anderen Lande schon getroffene
Entscheidung auch in Bayern anerkannt wird. Es ist sehr
zu wünschen, daß sich die anderen in Betracht kommenden Landesregierungen
diesem Vorgehen anschließen.
aturgemäß hat sich aus dieser Sachlage vielfach im Handel und
auch bei den Verbrauchern, besonders aber bei den Ersatzmittelstellen
der Wunsch auf eine Ausdehnung der Verordnung
über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln
auf alle Gegenstände des täglichen Bedarfs geltend
gemacht. Die Möglichkeit dazu bietet der § 13 Satz 1, wonach der
Reichskanzler die Vorschriften der Verordnung auf die Ersatzmittel für
andere Gegenstände des täglichen Bedarfs als Ersatzlebensmittel ausdehnen
kann. Wenn er bisher von dieser Befugnis keinen Gebrauch
gemacht hat, so ist dies im wesentlichen auf den Abschluß des Krieges
und die allgemeine politische Entwicklung zurückzuführen. Am lebhaftesten
sind wohl die Wünsche auf eine- Ausdehnung der Verordnung
bezügl, der Stärke-Ersatzmittel, was zu eingehenden Erörterungen
über eine etwaige Ausdehnung auf diese Gruppe von Waren Anlaß
gegeben hat. Wenn bisher auch hiervon Abstand genömmen ist, so
ist das besonders darin begründet, daß die Wirkung des Erlasses einer
derartigen Verordnung nach den Erfahrungen mit der Ersatzmittel-Verordnung
sich erst in ½ bis 1 Jahr geltend machen kann. Es ist
aber zu hoffen, daß nach Ablauf dieser Zeit wieder echte Stärke in
höherem Maße als jetzt hergestellt oder auch zur Einfuhr gebracht
werden kann, so daß das Bedürfnis nach Herstellung und nach Kauf
von Stärke-Ersatzmitteln sowieso eine wesentliche Abschwächung erfahren
wird. Uber Maßnahmen, die im übrigen auf diesem Gebiete
getroffen worden sind, ist hier nicht der Ort, näher zu sprechen. Besonders
lebhaft ist auch der Wunsch auf Ausdehnung auf Tabakersatzmittel.
Dieses Gebiet hat aber, auch wieder in neuester
Zeit, eine so weitgehende reichsgesetzliche Sonderregelung, besonders
bezüglich der zulässigen Stoffe und der Bezeichnung, erfahren, daß
° Bekanntm. d. baherischen Ministerien für Handel, Industrie, für
Landwirtschaft und der Finanzen vom 12. Juli 1919, Nr. 6463 c 79.