Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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wendig.  In  neuerer  Zeit  haben  die  Regierungen  dieser  Länder,  zum
Teil  auf  eine  Anregung  des  Reichsernährungsministeriums  hin,  mit—
einander  Fühlung  genommen,  um  auch  für  diese  Ersatzmittel  den  Zu—
stand  herbeizuführen,  daß  eine  Anmeldung  nur  an  einer  einzigen
Stelle  zu  erfolgen  hat.  Eine  vollkommene  Einigung  ist  allerdings
noch  nicht  erfolgt,  wenn  auch  ein  gegenseitiger  Austausch  der  Entscheidungen
  stattfindet.  Nur  Bayerno  hat  eine  Verordnung  erlassen,
wonach  bei  Ersatzmitteln,  für  die  auch  in  anderen  Ländern  eine  Genehmigungspflicht
  besteht,  die  etwa  in  einem  anderen  Lande  schon  getroffene
  Entscheidung  auch  in  Bayern  anerkannt  wird.  Es  ist  sehr
zu  wünschen,  daß  sich  die  anderen  in  Betracht  kommenden  Landesregierungen
  diesem  Vorgehen  anschließen.

aturgemäß  hat  sich  aus  dieser  Sachlage  vielfach  im  Handel  und
auch  bei  den  Verbrauchern,  besonders  aber  bei  den  Ersatzmittelstellen
der  Wunsch  auf  eine  Ausdehnung  der  Verordnung
über  die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
auf  alle  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  geltend
gemacht.  Die  Möglichkeit  dazu  bietet  der  §  13  Satz  1,  wonach  der
Reichskanzler  die  Vorschriften  der  Verordnung  auf  die  Ersatzmittel  für
andere  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  als  Ersatzlebensmittel  ausdehnen
  kann.  Wenn  er  bisher  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch
gemacht  hat,  so  ist  dies  im  wesentlichen  auf  den  Abschluß  des  Krieges
und  die  allgemeine  politische  Entwicklung  zurückzuführen.  Am  lebhaftesten
  sind  wohl  die  Wünsche  auf  eine-  Ausdehnung  der  Verordnung
bezügl,  der  Stärke-Ersatzmittel,  was  zu  eingehenden  Erörterungen
  über  eine  etwaige  Ausdehnung  auf  diese  Gruppe  von  Waren  Anlaß
  gegeben  hat.  Wenn  bisher  auch  hiervon  Abstand  genömmen  ist,  so
ist  das  besonders  darin  begründet,  daß  die  Wirkung  des  Erlasses  einer
derartigen  Verordnung  nach  den  Erfahrungen  mit  der  Ersatzmittel-Verordnung
  sich  erst  in  ½  bis  1  Jahr  geltend  machen  kann.  Es  ist
aber  zu  hoffen,  daß  nach  Ablauf  dieser  Zeit  wieder  echte  Stärke  in
höherem  Maße  als  jetzt  hergestellt  oder  auch  zur  Einfuhr  gebracht
werden  kann,  so  daß  das  Bedürfnis  nach  Herstellung  und  nach  Kauf
von  Stärke-Ersatzmitteln  sowieso  eine  wesentliche  Abschwächung  erfahren
  wird.  Uber  Maßnahmen,  die  im  übrigen  auf  diesem  Gebiete
getroffen  worden  sind,  ist  hier  nicht  der  Ort,  näher  zu  sprechen.  Besonders
  lebhaft  ist  auch  der  Wunsch  auf  Ausdehnung  auf  Tabakersatzmittel.
  Dieses  Gebiet  hat  aber,  auch  wieder  in  neuester
Zeit,  eine  so  weitgehende  reichsgesetzliche  Sonderregelung,  besonders
bezüglich  der  zulässigen  Stoffe  und  der  Bezeichnung,  erfahren,  daß

°  Bekanntm.  d.  baherischen  Ministerien  für  Handel,  Industrie,  für
Landwirtschaft  und  der  Finanzen  vom  12.  Juli  1919,  Nr.  6463  c  79.