Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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rechnung  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  des  Reiches
nach  Vorlegung  durch  den  Reichskanzler  zu  prüfen  und  zur
Beschlußnahme  durch  das  Bundesratsplenum  vorzubereiten.  1)

3.  Im  übrigen  hat  der  Ausschuß  für  das  Rechnungswesen
sich  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Reiches  zu
unterrichten.  15)

IV.  Durch  Art.  46  Abs.  1  Reichsverf.  wurde  einem
Bundesratsausschusse,  nämlich  dem  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen  ein  unmittelbares  Vorschlagsrecht  beim  Kaiser  eingeräumt.
  Ehe  dieser  bei  eintretenden  Notständen,  so  vor  allem
bei  Lebensmittelteuerung,  einen  niedrigen  Spezialtarif  für  Lebensmitteleisenbahntransport
  einführt,  so  ist  der  fünfte  Ausschuß
vorerst  hierüber  zu  vernehmen.  1)

V.  Ebenso  ist  der  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  bei
Anstellung  von  Konsuln  durch  den  Kaiser  vorher  zu  hören,  ½
wobei  jener  sein  Gutachten  abgibt.  Eine  weitergehende  Kompetenz
  läßt  sich  aus  dem  Recht  dieses  Ausschusses  nicht  herleiten.
  Außerdem  wirkt  der  Ausschuß  bei  der  Feststellung  der
Konsulargerichtsbezirke  durch  den  Kaiser  mit.

VI.  Als  letzte  Sonderbestimmung  der  Reichsverfassung
betr.  die  Funktionen  der  Bundesratsausschüsse  ist  noch  anzuführen,
  daß  der  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen
zwecks  Erhaltung  der  Einheit  des  deutschen  Heeres  in  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  die  diesbezüglichen
  Verfügungen  der  preußischen  Militärverwaltung  für
die  preußische  Armee  den  Kommandeuren  der  noch  bestehenden
selbständigen  Kontingente  mitzuteilen  hat.  160)  Die  Art  der  Benachrichtigung
  durch  das  Büro  des  Militärausschusses  muß  als
reine  Höflichkeitsform  aufgefaßt  werden.  Im  übrigen  ist  die
Bestimmung  heute  ohne  praktische  Bedeutung.  u)

 

129  §  23,  Z.  1  Geschäftsordn.  f.  d.  Bundesrat.

13)  §  23,  8.  8  „  „2

14)  Der  Kaiser  braucht  den  betr.  Vorschlag  des  Ausschusses  natürlich
nicht  zu  befolgen,  wenn  er  nicht  will.  —  Vgl.  auch  Sten.  Ber.  des  Reichstags
  1897,  S.  526.

15)  Art.  56,  Abs.  1  Reichsverfass.  Vgl.  dazu  die  Verhandlungen  vom
15.  Nov.  1870,  ad  6;  Schlußprot.  vom  25.  Nov.  1870,  ad  le.

16)  Art.  63,  Abs.  5  Reichsverfass.

17)  Betr.  Bayern  vgl.  den  Vertrag  betr.  den  Beitritt  Bayerns  zur
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  vom.  23.  Nov.  1870  III  S  5  III  Abl.  6,