Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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IV.) Für den D#ankreis: der Director des Uppellations-Gerichts in Ulm v. Pfit- 
zer, für dieses Gericht insbesondere, und zur Leitung in Ansehung der übrigen 
Collegien unter Beigebung des Kanzlei-Directers Schlot#erbek für die Ne- 
—2 Ulm) und des KanzleiDirectors Pfeifsset für die Finanzkemmer 
daselbst. 
Anfragen) welche etwa in Beziehung auf die Wohnungen der bey den gedach- 
ten Collegien angestellten Diener zu machen seyn mochten, sind daher allein an die 
sedachten Commtssarien zu richten) welche darauf nach der Instruktion, die ihnen 
ertheilt werden wird, das meitere besorgen werden. 
Zu dem Wirkungskreise der unterzeichneten Commission gehört ferner auch die 
weitere Einleitung auf Vorstellungen„ die in Bezichung- auf die emanirte Personal= 
Organisarion von Seiten der verschiedenen Staatsdiener gemacht werden könnten. 
Dahin gehören namentlich: , 
1.) Bitten um Anstellung von Seiten bisher in Activitaͤt gestandener und in der 
Organisation uͤbergegangener Diener, 
2.) Anmeldungen um Stellen, die nach dem projectirten Personal-Etat noch nicht 
besetzt worden sind, 
5.) vereinte Bitten der betreffenden Diener, ihre Stellen gegeneinander umtau- 
chen zu dürfen, . -·-« 
4.) Verkkelungen wegen nicht berücksscchtigten Dienstalters bei Dienern gleicher 
uthegorie. . 
ZuBeziehung-aufden-letztensFallwikdjedoch-bemerkt,vaßBefdtyerungea 
andererDiener,die-bishec2in«gleichen-over-selbstuntergeordnetenVerhältnisseamit 
deuReklamantenstanven,nich-alseingültigerchundzuxBeschwerdeusangesehen 
werden koͤnnen. · . 
Eben so wenig, als diß, kann irgend eine andere Reklamation beruͤcksichtigt wer- 
den, wobei man sich jedoch insbesondere veranlaßt sieht, auf den Innhalt 6. 3. in 
dem achten Edict aufmerksam zu machen. 
Inden die unterzeichnete Commission dieses Alles zur oͤffentlichen Kenntniß 
bringt, fuͤgt sie noch dei, daß alle Erklaͤrungen und Gesuche, welche sich fuͤr sie eig- 
nen, nicht anders als schriftlich angebracht werden koͤnnen. Stuttgart, den 28. 
Nov. 1377. K. Organisations-Pollziehungs-Commission. 
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Se.. Königl. Masestát haben aus wohlwollender Fürforge für die zu den Pro- 
vinzial= Stellen bestimmten Staats-Diener den Befehl zu ertheilen geruht, daß die 
Lehdranstalten in den Städten, in welche Kanzleien verlegt werden, wo es nöthig 
ist, zweckmässige Verbesserung und Erweiterung erhalten sollen.“
	        
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