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IV.) Für den D#ankreis: der Director des Uppellations-Gerichts in Ulm v. Pfit-
zer, für dieses Gericht insbesondere, und zur Leitung in Ansehung der übrigen
Collegien unter Beigebung des Kanzlei-Directers Schlot#erbek für die Ne-
—2 Ulm) und des KanzleiDirectors Pfeifsset für die Finanzkemmer
daselbst.
Anfragen) welche etwa in Beziehung auf die Wohnungen der bey den gedach-
ten Collegien angestellten Diener zu machen seyn mochten, sind daher allein an die
sedachten Commtssarien zu richten) welche darauf nach der Instruktion, die ihnen
ertheilt werden wird, das meitere besorgen werden.
Zu dem Wirkungskreise der unterzeichneten Commission gehört ferner auch die
weitere Einleitung auf Vorstellungen„ die in Bezichung- auf die emanirte Personal=
Organisarion von Seiten der verschiedenen Staatsdiener gemacht werden könnten.
Dahin gehören namentlich: ,
1.) Bitten um Anstellung von Seiten bisher in Activitaͤt gestandener und in der
Organisation uͤbergegangener Diener,
2.) Anmeldungen um Stellen, die nach dem projectirten Personal-Etat noch nicht
besetzt worden sind,
5.) vereinte Bitten der betreffenden Diener, ihre Stellen gegeneinander umtau-
chen zu dürfen, . -·-«
4.) Verkkelungen wegen nicht berücksscchtigten Dienstalters bei Dienern gleicher
uthegorie. .
ZuBeziehung-aufden-letztensFallwikdjedoch-bemerkt,vaßBefdtyerungea
andererDiener,die-bishec2in«gleichen-over-selbstuntergeordnetenVerhältnisseamit
deuReklamantenstanven,nich-alseingültigerchundzuxBeschwerdeusangesehen
werden koͤnnen. · .
Eben so wenig, als diß, kann irgend eine andere Reklamation beruͤcksichtigt wer-
den, wobei man sich jedoch insbesondere veranlaßt sieht, auf den Innhalt 6. 3. in
dem achten Edict aufmerksam zu machen.
Inden die unterzeichnete Commission dieses Alles zur oͤffentlichen Kenntniß
bringt, fuͤgt sie noch dei, daß alle Erklaͤrungen und Gesuche, welche sich fuͤr sie eig-
nen, nicht anders als schriftlich angebracht werden koͤnnen. Stuttgart, den 28.
Nov. 1377. K. Organisations-Pollziehungs-Commission.
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Se.. Königl. Masestát haben aus wohlwollender Fürforge für die zu den Pro-
vinzial= Stellen bestimmten Staats-Diener den Befehl zu ertheilen geruht, daß die
Lehdranstalten in den Städten, in welche Kanzleien verlegt werden, wo es nöthig
ist, zweckmässige Verbesserung und Erweiterung erhalten sollen.“