Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

64  1864.

8.  J.
Verfahren  der  Behörden.

Bei  Eingang  der  Anmeldung  hat  die  Behörde  (§.  5)  sofort  zu  erwägen,  ob  der
beabsichtigte  Gewerbebetrieb  nach  gegenwärtigem  Geseße  concessionspflichtig  oder  an
Erfüllung  besonderer  Bedingungen  geknüpft  sei,  nicht  minder,  ob  dem  Aufenthalte  der
Anmeldenden  an  dem  gewählten  Orte  ein  in  den  Gesehen  begründetes  Hinderniß  entgegenstehe.


Ist  Beides  nicht  der  Fall,  so  ist  dem  Anmeldenden  sofort  über  die  erfolgte  Anmeldung
  Bescheinigung  zu  erkheilen.  Entgegengesetzten  Falles  sind  dem  Anmeldenden
ebenfalls  ohne  Verzug  die  von  ihm  vor  Eröffnung  seines  Gewerbebetriebes  zu  erfüllenden
  Bedingungen  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Strafen  mitzutheilen.

8.  8.
Concessions-Gewerbe.
Eine  Erlaubniß  der  zuständigen  Behörde  (Concession)  ist  erforderlich:
1)  zum  Betriebe  von  Gasthöfen,  Speise=  und  Scant-  Wirthschaften  und  zur
gewerbeweisen  Vermiethung  von  Schlasstellen
2)  zum  Geschäftsbetriebe  von  Versicherungs=  Gesellschaften  aller  Art  und  als
Versicherungsgesellschafts-Agent,  sowie  zum  Betriebe  von  Auswanderungsvermittelungsgeschäften;

3)  zum  Geschästsbetriebe  als  Commissionair,  Mäckler,  Auctionator,  Pfandleiher,
  Pfandvermittler  und  Trödler;
4)  für  Theater=  und  Schauspieler-Gesellschasten.
Die  Concession  zur  gewerbeweisen  Vermiethung  von  Schlafsstellen  wird  von  dem
Verwaltungsamte,  zu  den  übrigen  Gewerben  von  der  Regierung  ertheilt.

5.  9.
Persönlichkeit  der  Concession.
Fede  Concession  ist  persönlich.
Nur  für  Gasthöfe  können  auch  Realconcessionen  ertheilt  werden.

S.  10.
Besondere  Concessions-Bedingungen.
Die  besonderen  Bedingungen,  an  deren  Beobachtung  der  Betrieb  eines  Concessions-Gewerbes
  gebunden  sein  soll,  sind  von  der  Concessions-Behörde,  sofern  nicht