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loser. Ist der Sarg eingesenkt, so hält der Geistliche die Grabrede, und
nach der Einsegnung verläßt Alles den Friedhof. Nur bei sog. großen
Leichen folgt noch ein Gottesdienst mit Predigt in der Kirche nach. —
Wer mit „in die Leicht“ geht, ist gleichzeitig auch ein Gast beim Leichentrunke.
Unmittelbar nach dem Gottesdienste geht der Zug von der
Kirche weg in das Haus des Verstorbeuen oder in das Wirthshaus, wo Leidträger
und Befreundete mit „Leichenbrod“ und Branntwein, dann mit Bier
bewirthet werden. ') Seltener ist der Leichenschmaus, zu welchem auch Pfarrer
und Schullehrer geladen wird.
Wird der Leichentrunk im Wirthshause geschenkt, so ist ein gewisses
Maaß Bier frei gegeben; ist dieses vertrunken, schreibt der Wirth mit Kreide
auf daß der „Leichttrunk“ aus sei, und es steht jedem frei, auf eigene Rechnung
des Guten noch mehr zu thun. Je mehr getrunken wird, desto besser
ist es; denn es kommt dem Todten zu Gute. An diesem Glauben hält der
Oberpfälzer fest, trotz der polizeilichen Verbote des Leichentrunkes, und er
achtet es nicht als eine Verunehrung des Begräbnißtages, wenn er etwa benebelt
die Schwelle des Sterbehauses verläßt. —
Um Fronau gilt die Sitte, daß, wenn der Verstorbene aus einem vermöglichen
Hause war, acht Tage nach der Beerdigung die sog. Spend, das
sind kleine Brodlaibchen gebacken werden, welche die Armen des Ortes erhalten.
Für jedes Laibchen muß so viel zu des Todten Ruh gebetet werden, als
man Gras braucht, um es zu bedecken. Man kann die Spende nicht genug
abbeten. — Bei protestantischen Leichenbegängnissen erhalten die Schulkinder,
welche vor dem Wegtragen der Leiche einen Choral absingen, ein kleines Geldstück
auf das Gesangbuch. —
So wären wir denn dem Lebenslaufe eines oberpfälzischen Bauern von
der Wiege bis zum Sarge nachgegangen! Was wir von unseren Beobachtungen
hier erzählt, ist nur gleich dem Trunke im Becher zu achten, der dem
Kostenden gereicht wird, um den Inhalt des Fasses zu proben. Die ganze
Fülle deutungsreicher und bedeutungsloser, symbolischer und blos dekorativer
Sitten und Bräuche zu schildern, bedürfte es mehr als eines blätterreichen
Buches.
1) Schönwerth 1. c. I. 257 bemerkt: Dieses Trinken heißt: „eindaychdeln“ und hat in
dem alten Rechte seinen Grund, wonach der Erbe so lange nicht sich in den Besitz
der Erbschaft setzen durfte, bis nicht das Erbmahl, der Erbtrunk, artföl, gehalten
und die Minne des Verlebten getrunken war. Das Wort findet sich auch im
Gothischen, wo daüghts = Mahl.