Full text : Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

324  Oberpfalz  u.  Regensburg.

loser.  Ist  der  Sarg  eingesenkt,  so  hält  der  Geistliche  die  Grabrede,  und
nach  der  Einsegnung  verläßt  Alles  den  Friedhof.  Nur  bei  sog.  großen
Leichen  folgt  noch  ein  Gottesdienst  mit  Predigt  in  der  Kirche  nach.  —

Wer  mit  „in  die  Leicht“  geht,  ist  gleichzeitig  auch  ein  Gast  beim  Leichentrunke.
  Unmittelbar  nach  dem  Gottesdienste  geht  der  Zug  von  der
Kirche  weg  in  das  Haus  des  Verstorbeuen  oder  in  das  Wirthshaus,  wo  Leidträger
  und  Befreundete  mit  „Leichenbrod“  und  Branntwein,  dann  mit  Bier
bewirthet  werden.  ')  Seltener  ist  der  Leichenschmaus,  zu  welchem  auch  Pfarrer
  und  Schullehrer  geladen  wird.

Wird  der  Leichentrunk  im  Wirthshause  geschenkt,  so  ist  ein  gewisses
Maaß  Bier  frei  gegeben;  ist  dieses  vertrunken,  schreibt  der  Wirth  mit  Kreide
auf  daß  der  „Leichttrunk“  aus  sei,  und  es  steht  jedem  frei,  auf  eigene  Rechnung
  des  Guten  noch  mehr  zu  thun.  Je  mehr  getrunken  wird,  desto  besser
ist  es;  denn  es  kommt  dem  Todten  zu  Gute.  An  diesem  Glauben  hält  der
Oberpfälzer  fest,  trotz  der  polizeilichen  Verbote  des  Leichentrunkes,  und  er
achtet  es  nicht  als  eine  Verunehrung  des  Begräbnißtages,  wenn  er  etwa  benebelt
  die  Schwelle  des  Sterbehauses  verläßt.  —

Um  Fronau  gilt  die  Sitte,  daß,  wenn  der  Verstorbene  aus  einem  vermöglichen
  Hause  war,  acht  Tage  nach  der  Beerdigung  die  sog.  Spend,  das
sind  kleine  Brodlaibchen  gebacken  werden,  welche  die  Armen  des  Ortes  erhalten.
  Für  jedes  Laibchen  muß  so  viel  zu  des  Todten  Ruh  gebetet  werden,  als
man  Gras  braucht,  um  es  zu  bedecken.  Man  kann  die  Spende  nicht  genug
abbeten.  —  Bei  protestantischen  Leichenbegängnissen  erhalten  die  Schulkinder,
welche  vor  dem  Wegtragen  der  Leiche  einen  Choral  absingen,  ein  kleines  Geldstück
  auf  das  Gesangbuch.  —

So  wären  wir  denn  dem  Lebenslaufe  eines  oberpfälzischen  Bauern  von
der  Wiege  bis  zum  Sarge  nachgegangen!  Was  wir  von  unseren  Beobachtungen
  hier  erzählt,  ist  nur  gleich  dem  Trunke  im  Becher  zu  achten,  der  dem
Kostenden  gereicht  wird,  um  den  Inhalt  des  Fasses  zu  proben.  Die  ganze
Fülle  deutungsreicher  und  bedeutungsloser,  symbolischer  und  blos  dekorativer
Sitten  und  Bräuche  zu  schildern,  bedürfte  es  mehr  als  eines  blätterreichen
Buches.

1)  Schönwerth  1.  c.  I.  257  bemerkt:  Dieses  Trinken  heißt:  „eindaychdeln“  und  hat  in
dem  alten  Rechte  seinen  Grund,  wonach  der  Erbe  so  lange  nicht  sich  in  den  Besitz
der  Erbschaft  setzen  durfte,  bis  nicht  das  Erbmahl,  der  Erbtrunk,  artföl,  gehalten
  und  die  Minne  des  Verlebten  getrunken  war.  Das  Wort  findet  sich  auch  im
Gothischen,  wo  daüghts  =  Mahl.