578 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
b) Wird eine zum eingebrachten Frauengut gehörige Fahrnis von einem
der Gatten veräußert oder verpfändet, so wird der Mangel der Zustimmung
des andern Gatten durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt, wenn die
Verfügung vom Mann, nicht aber, wenn sie von der Frau ausging: wer vom
Mann erwarb, kann sich also darauf berufen, daß er ohne grobe Fahrlässigkeit
den Mann für den Eigentümer der Sache, wer von der Frau erwarb, kann
sich nicht darauf berufen, daß er ohne grobe Fahrlässigkeit die Frau für un-
verheiratet gehalten habe (932, 1207, 1404)." Eine analoge Regel gilt für
den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (892, 893, 1404).
Beispiel. Wenn von zwei zum eingebrachten Vermögen einer Ehefrau gehörigen Hypo-
theken die eine fälschlich auf den Namen des Ehemanns, die zweite auf den Namen der
Frau als angeblicher Witwe im Grundbuch eingetragen steht und die erstere Hypothek allein
vom Mann, die zweite allein von der Frau einem redlichen Dritten abgetreten wird, kann
der Erwerber sich nur wegen der ersten Hypothek auf die Angabe des Grundbuchs berufen.
5. Trifft ein Gatte über das eingebrachte Frauengut ohne die erforderliche
Zustimmung des andern Gatten eine einseitige Verfügung, so ist die Verfügung
endgültig unwirksam, ohne daß es einen Unterschied macht, ob sie vom Mann
oder von der Frau ausging (s. 1398).06 Daß sie von dem andern Gatten nach-
träglich genehmigt oder daß die Verwaltungsgemeinschaft nachträglich aufgelöst
wird, kann ihr zur Gültigkeit nicht verhelfen.
6. Ist zu einer Verfügung über eingebrachtes Gut eine formelle Legitimation nötig,
z. B. weil sie eine Eintragung im Grundbuch oder Staatsschuldbuch erfordert, so müssen
regelmäßig beide Gatten mitwirken, auch wenn die Voraussetzungen, unter denen einer der
Gatten für sich allein verfügungsberechtigt ist, materiell gegeben sind: denn der Beweis, daß
dem so ist, kann nur ausnahmsmeise so formell erbracht werden, wie es für jene Legitimation
nötig ist. Doch wird es genügen, wenn die Einwilligung eines Gatten vom Vormundschafts-
gericht ersetzt wird.
V. 1. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die die Frau obligatorisch ver-
pflichten, ist der Mann für sich allein niemals zuständig (1375). Er müßte
sie ja im Namen der Frau vornehmen: denn rechtsgeschäftlich wird nur der
verpflichtet, in dessen Namen das Geschäft abgeschlossen ist. Zum Abschluß
eines Rechtsgeschäfts im Namen der Frau ist der Mann aber, wie wir wissen,
nicht befugt, mag es sich nun um einen Kauf oder um ein Darlehn, mag es
sich um ein Bar= oder um ein Kreditgeschäft, mag es sich um große oder um
kleine Gegenstände handeln.
2. Wohl aber ist die Frau für sich allein zum Abschluß obligatorischer
Rechtsgeschäfte befugt. Dabei ist aber eine wichtige Unterscheidung zu machen.
a) Die Regel ist, daß derartige Rechtsgeschäfte, wenn die Frau sie für
sich allein ohne Zustimmung des Mannes vornimmt, für die ganze Dauer der
Verwaltungsgemeinschaft, also zumeist für die ganze Dauer der Ehe, mit einem
höchst empfindlichen Mangel behaftet sind: sie sind nämlich während dieser
6) Siehe Heinsheimer, Recht des Mannes am Verm. d. Frau (03) S. 73.
G6a) Vgl. Beseler in der S. 564 genannten Schrift S. 138.
7) R. 72 S. 166.