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aller seiner Rechte an die Gesellschaft; diese verfügt nunmehr frei
über ihre Macht und die Grenzen ihrer theoretisch unbegrenzten
Macht und erteilt dem Individuum die Rechte, die es hinfort besitzen
soll. Indem nun aber der Wille der Individuen den über
ihm stehenden allgemeinen Willen bilden hilft, hat jedes Individuum
eine doppelte Qualität: es ist einmal „citoyen“, indem es zur Bildung
des Gemeinwillens beiträgt, zweitens aber auch „sujet“, indem
es dem Gemeinwillen unterworfen ist!.
Alle diese Schriftsteller gehen, wie schon eingangs bemerkt,
von zwei Grundgedanken aus, welche heute als veraltet und unrichtig
bezeichnet werden müssen: Der vertraglichen Entstehung des
Staates und der Priorität des Rechts vor der staatlichen Rechtsordnung.
Der erste dieser beiden Gedanken ist heute ersetzt durch
die moderne Auffassung, dass die Staatsentstehung überhaupt nicht
juristisch zu erfassen, sondern ein tatsächlicher Vorgang ist, der
Jeder juristischen Konstruktion spottet*. Was den zweiten Gedanken
betrifft, so sind nach moderner Anschauung Rechte ohne
Rechtsordnung undenkbar, wobei allerdings sehr bestritten bleibt,
ob diese Rechtsordnung eine staatliche sein müsse, mit andern
Worten, ob alles Recht einen Staat voraussetze?.
Hieraus folgt, dass die naturrechtlichen Lehren zur Erkenntnis
des Wesens der Grundrechte wenig beizutragen vermögen, dass sie
für uns vorwiegend historisches Interesse haben.
III. Neueste Zeit.
1. Die Praxis des Staatslebens im XIX. Jahrhundert.
8 7.
Belgien‘.
Die declaration des droits in der Form der französischen Verfassung
vom 3. September 1791 trat alsbald ihren Siegeslauf durch
ı JzıLmex, A.St.L. S. 887.
* So z.B. JerLiner, A.St.L. S. 245 und 248. Näher begründet an einem
konkreten Beispiel Post, Die Entstehung des belgischen Staates und des Norddeutschen
Bundes, in Heft 1 der Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungsund
Völkerrecht, herausg. von Zoan und Stier-SouLo, 9. 85 fi.
® Diesen Gedanken vertritt besonders scharf v. Inerıne, Zweck im Recht 13%.
‘ Vgl. JerLmex, A.St.L. S. 192/193.
5 Vgl. Husert, L'origine des libert€s beiges; Swenp, Die Pr.V.U. im Vergleich
mit der Belgischen; JELLINEx, A.St.L. 8. 376, 479, System d. subj. ö. R. 8. 89;
v. Dantscher II 86f.; BornHak I 275.