Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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aller  seiner  Rechte  an  die  Gesellschaft;  diese  verfügt  nunmehr  frei
über  ihre  Macht  und  die  Grenzen  ihrer  theoretisch  unbegrenzten
Macht  und  erteilt  dem  Individuum  die  Rechte,  die  es  hinfort  besitzen
  soll.  Indem  nun  aber  der  Wille  der  Individuen  den  über
ihm  stehenden  allgemeinen  Willen  bilden  hilft,  hat  jedes  Individuum
eine  doppelte  Qualität:  es  ist  einmal  „citoyen“,  indem  es  zur  Bildung
  des  Gemeinwillens  beiträgt,  zweitens  aber  auch  „sujet“,  indem
  es  dem  Gemeinwillen  unterworfen  ist!.

Alle  diese  Schriftsteller  gehen,  wie  schon  eingangs  bemerkt,
von  zwei  Grundgedanken  aus,  welche  heute  als  veraltet  und  unrichtig
  bezeichnet  werden  müssen:  Der  vertraglichen  Entstehung  des
Staates  und  der  Priorität  des  Rechts  vor  der  staatlichen  Rechtsordnung.
  Der  erste  dieser  beiden  Gedanken  ist  heute  ersetzt  durch
die  moderne  Auffassung,  dass  die  Staatsentstehung  überhaupt  nicht
juristisch  zu  erfassen,  sondern  ein  tatsächlicher  Vorgang  ist,  der
Jeder  juristischen  Konstruktion  spottet*.  Was  den  zweiten  Gedanken
  betrifft,  so  sind  nach  moderner  Anschauung  Rechte  ohne
Rechtsordnung  undenkbar,  wobei  allerdings  sehr  bestritten  bleibt,
ob  diese  Rechtsordnung  eine  staatliche  sein  müsse,  mit  andern
Worten,  ob  alles  Recht  einen  Staat  voraussetze?.

Hieraus  folgt,  dass  die  naturrechtlichen  Lehren  zur  Erkenntnis
des  Wesens  der  Grundrechte  wenig  beizutragen  vermögen,  dass  sie
für  uns  vorwiegend  historisches  Interesse  haben.

III.  Neueste  Zeit.
1.  Die  Praxis  des  Staatslebens  im  XIX.  Jahrhundert.
8  7.
Belgien‘.

Die  declaration  des  droits  in  der  Form  der  französischen  Verfassung
  vom  3.  September  1791  trat  alsbald  ihren  Siegeslauf  durch

ı  JzıLmex,  A.St.L.  S.  887.

*  So  z.B.  JerLiner,  A.St.L.  S.  245  und  248.  Näher  begründet  an  einem
konkreten  Beispiel  Post,  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen
  Bundes,  in  Heft  1  der  Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungsund
  Völkerrecht,  herausg.  von  Zoan  und  Stier-SouLo,  9.  85  fi.

®  Diesen  Gedanken  vertritt  besonders  scharf  v.  Inerıne,  Zweck  im  Recht  13%.

‘  Vgl.  JerLmex,  A.St.L.  S.  192/193.

5  Vgl.  Husert,  L'origine  des  libert€s  beiges;  Swenp,  Die  Pr.V.U.  im  Vergleich
  mit  der  Belgischen;  JELLINEx,  A.St.L.  8.  376,  479,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  89;
v.  Dantscher  II  86f.;  BornHak  I  275.