Der hülfsärztliche Dienst. 615
Erlegung von 5 Sgr. beschaffen '). — Weiter ist jeder etatsmässige Hülfs-Arzt
im Besitze einer Instruktion für die Militärärzte vom 9. December 1858.
Dieses Exemplar ist jedoch nicht sein Eigenthum, sondern geht bei Versetzungen
etc. auf den Amtsnachfolger über?). — Für die, mit dem Unterricht
der Lazarethgehülfen betrauten Hülfsärzte, sind Exemplare des
Leitfadens zum ‚Unterricht für die Lazarethgehülfen und der Instruktion
für die K ie bei den Lazarethen inventarisirt°).
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Der hülfsärztliche Dienst Im Frieden.
A. Der Dienst in der Garnison.
1. Revierdienst.
Revierkrank werden diejenigen Soldaten genannt, welche sich zu unwohl
fühlen, um den Dienst versehen zu können, resp. hieran durch äussere
Verletzungen, Geschwüre etc. verhindert sind, aber doch nicht krank
genug erachtet werden, um der Pflege im Lazaretl zu bedürfen. Es richtet
sich somit auch die Zahl der Revierkranken nach den verschiedenen Anstrengungen
des Dienstes. — Der Modus, wie dem Arzte die Revierkranken
vorgestellt werden, ist ein lokal sehr verschiedener. Im Allgemeinen
werden dabei folgende Gesichtspunkte festgehalten: ein Soldat,
welcher sich krank fühlt, meldet sich bei seinem Korporalschafts-Unterofficier;
dieser macht dem Feldwebel der Kompagnie davon Anzeige und
dieser lässt sämmtliche Kranke der Kompagnie dem Arzte durch einen
Unterofficier Dujour vorstellen. Der Ort, wo die Untersuchung stattfindet,
ist sehr verschieden; entweder geschicht dieselbe in der Kaserne, oder in
der Wohnung des Arztes, oder im Lazareth; im letzteren Falle werden,
wenn im Lazareth kein anderes geeignetes Lokal zu ermitteln ist, die
Stuben der wachthabenden Aerzte dazu benutzt‘). Auch die Zeit der
Untersuchung ist eine lokal sehr verschiedene; dieselbe findet entweder
vor dem Beginne des Dieustes, oder zu einer, vom Truppentheil ein für
allemal festgesetzten Tagesstunde Statt. Bei den, in das Lazareth kommenden
Kranken, hat der betreffende Arzt die Zeit der Untersuchung
festzusetzen‘). — Die Revierkranken werden bei jeder Kompagnie in ein
besonderes Buch eingetragen; der Arzt fügt den Namen der Krankeit bei,
und bestimmt die erforderlich erachtete Befreiung vom Dienst, oder aber
die Aufnahme in das Lazareth. Die desfallsigen Anordnungen des Arztes
sind strikt zu befolgen. — Es herrscht bei manchen Truppentheilen der
Gebrauch, die Revierkranken gleich auf mehrere Tage vom Dienste zu
befreien; es kann dieser Modus keineswegs empfohlen werden, da er leichter
zu diagnostischen Irrthümern, die sich bei der oft mangelnden Zeit und
den, meist wenig zu sorgfältigen ärztlichen Untersuchungen geeigneten
Lokalitäten, nicht vermeiden lassen, führt und auch die nicht zu seltene
Simulation mancher Kranken nicht gehörig verhindert; es ist daher besser,
die Befreiung vom Dienst nur immer für einen Tag auszusprechen und
sich die Kranken jeden Tag vorstellen zu lassen. — Dass die Untersuchung
mit Sorgfalt und Umsicht vorzunehmen ist, um nicht zu milde,
aber auch nicht inhuman zu verfahren, um Simulationen zu verhüten,
aber auch nicht hinter jedem Revierkranken einen Simulanten zu sehen,
!) Cirkular an d. sänmıtl. Nılirä är-Aerzte vom 12. December 1834 ad 4; Erlass d. Chefs
d. Milit ‚„Medic.- Wesens v. 16. ‚Janıar 1846.
) Erl. d. Chefs d. Mılit.-Mrd.- Wesens v. 2%. Mai 1850.
s) Erlass d. Chefs d. Mıl.-Med.-Wesens v. 24. Juni 1860, 16. December 1860.
“) 8. 196 des Lazareth-Reglements.