Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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5) Ausländern kann nach Umständen gestattet werden, ihre Stuten auf die 
Landes- Beschál- Platten zum bedecken zu bringen, insofern diese Stuten bei der 
Aufnahme des Beschäál= Fegisters durch die dießseitige Behörde untersucht und als 
zulässig erkannt worden sind, und unter der Bedingung, daß gleich nach dem ersten 
Sprung, jedoch für Alles, zehen Gulden bezahlt werden. 
6) Da nach der Aufnahme des Beschäl-Registers, nach Maßgabe der Anzahl 
der in dasselbe aufgenommenen Stuten, die Vertheilung der Hengste sogleich vor- 
genommen wird, so soll, um die Hengste nicht über Vermögen anzustrengen, Cmit 
#lleiniger Ausnahme solcher Stuten, welche erst nach der Aufnahme des Beschäl- 
Negisters erkauft worden sind, als welche der Landstallmeister oder der Distrikts- 
Beamte noch zulassen darf,) keine Stute zum Belegen unter irgend einem Vorwand 
oder Preis mehr angenommen werden. 
7). Um in dieser Beziehung sedem möglichen Mißbrauche, welchen öfters 
Beschál-Knechte sich erlaubt haben, vorzubeugen) soll kunftig auf allen Beschäl, 
Platten eine beständige örtliche Aufsicht durch Ortsvorgesetzte, Magistrats-Personen 
oder #onstize vertraute Leute geführt werden. # 
Die Königlichen Oberbeemten, in deren Bezirk Beschäál-Platten sind, haben 
alle Jahre im Monat Januar diese Aufseher zu ernennen, der Landgestüts- 
Kommission anzuzeigen und sofort dieselben auf die ihnen zuzustellende besondere 
Instruktion zu beeidtgen, oder wenn sie schon wegen eines andern Amtes verpflichtet 
sind, zu Befolgung dieser Instruktion, unter Beziehung auf die bereits übernomme= 
nen Pflichten, anzuweisen. 
Uebrigens müssen diese Aufseher am Morgen und am Abend bei dem Beschälen 
zugegen seyn, und die Controle über die Verwendung der Hengste) nach der ihnen 
erchellten Instruktion, führen, für welches Seschof ihnen eine Belohnung von 
25 fl. fuür Alles aus der Gestüts, Kasse bezahlt werden wird. 
8) Jede in das Register eingezeichnete Stute, sobald die Feichen der Nossig= 
keit bei derselben entdeckt werden, soll von dem Sigenthümer in der hienach vorge- 
schriebenen Zeit Morgens oder Abends dem für sie geschriebenen Hengste zugebraocht, 
und dieß so lange, als die Beschäálhengste auf der Platte sind, fortgesetzt werden, 
bis die Stute abschlägt, und Merkmahle der Trächtigkeit von sich gibt. 
9) Damit die Pferdehalter nicht nach-Willkühr und zu ungewöhnlichen Zeiten 
ihre Stuten zum Belegen bringen) wodurch die Hengste in ihrer gewöhnlichen 
FJutterordnung und ihrer Ruhe während der Verdauung gestört werden; so werden 
hiemit folgende Stunden des Tages zum Peschälen festgesezt, nämlich Morgens 
von 5 bis 8 Uhr, und Abends von 5 bis 7 Uhr. 
In den übrigen Stunden, welche theils zu der Fücterung, theils zu der War- 
tung und den täglichen Bewegungen der Hengste verwendet werden müssen, darf 
kein Hengst zum Belegen aus dem Stall geführt werden. 
Tuch ist besonders aus diesem Grunde durch die oben angezeigte Vermehrung
	        
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