141
Die Königl. Oberämter erhalten demnach den Befehl zur Vollziehung unge-
säume die Vorkehrungen zu treffen; dabei wird noch insbesondere bestimmt, daß odie
summarischen Urkunden uber den Betrag der Umlage, nach der, den 33. März 1816.
ertheilten Vorschrift mit vollkommener Genauigkeit gefertigt, und binnen 4 Wochen,
so, mie die Abrechnungen der Amts-Pfleger über eingelieferte Brandlchadens-Beiträge
iw dörselter Ausfertigung nebst'den Interims-Quiktungen an die Brandschadens-
Versicherung-Kasse eingeschickt werden sollen. Stuttgart, den s5. Mai 1818.
Ministerium des Innern
v. Otto.
Miovilegium gegen den Nachdinck des Werkes: Stunden der Andacht.
Da Se. Königliche Maseltät dem Buchhändler Remigius Sauerländer
in Arau, auf dessen unterthänigste Bitte, für die von ihm angekündigte neue
Ausgabe des in seinem Verlage erscheinenden Werkes: „„Stunden der Andacht““
betitelt, ein Privilegium gegen den Nachdruck auf Sechs Jahrevom Tage dieser
Bekanntmachung an, jedoch nur unter der Bedingung zu ertheilen geruht haben,
daß das vollständige Werk im ganzen Königreich nicht höher, als in dem Dreise
von Eilf Gulden für das Sxemplar verkauft werden dürfe; so wird dieses hiemit
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Zugleich werden alle Staats-Angehörige, und
insbesondere die Buchhándler und Derleger gewarnt, bei Vermeidung der in der
General-Verordnung vom 35. Febr. 1315. für einen solchen Fall angedrohten Strafe
und Nachtheile, dieses Werk innerhalb des Laufes der 6 Jahre, ohne Erlaubniß
des rechtmäßigen Verlegers weder selbst nachzudrucken, noch den von einem Aus-
länder etwa veranstalteten Nachdruck desselben zu debitiren.
Der Buchhändler Sauerländer ist übrigens angewiesen, das ihm ertheilte Pa-
tent gegen den Rachdruck jedem eimelnen Theile der zu veranstaltenden neuen Aus-
gabe vordrucken zu lassen. Stuttgarc, den 14. Mai 1818.
Ministerium des Innern.
v. Otto.
Die Stabt Cansiatt in Beziebung ihrer Verhaͤltnisse zur Residenz-Stadt Stuttgart rc. betreffend.
Vermoͤge hoͤchsten Reseripts vom 24. v. M. haben Se. Königl. Majestäc
die in den organischen Edikten vom 18. November v. J. angeordnete Verbindung
der Stadt Canstatt mit der Stadt Stuttgart und die Unterordnung der erstern un-
ter die Direction der Residenz--Stadt Stuttgart fuͤr die Zukunft, wie vorhin, auf
die Residenz-Pelizei- Gegenstände zu beschränken und im übrigen sene Stadt sammt
den Amts-Orten) mit Beibehaktung der bisherigen Verhältnisse ihres Beamten,
der Resierung des Nekarkreises unterzuordnen geruht.
Dieses wird hiemit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemache.
Stuttgart, den 15. Mai 18r38. Ministerium des Innern
v. Ott o.