ftelligen hat. Sollte bei dieser Befichtigung sich ergeben, bdaß in Faͤllen wo die
Leschibigung durch HKagelschlag geschehen ist, diese nicht sofort genau ausgemittelt
werden kann) oder auch Hoffnung sein, daß die verhagelten Teldfröchte sich noch
erholen können, daß mithin Vver Schaden sich vermindern wird, so ist zwar die
Schäátzung ebenfalls zu bewirken) Jagleich dber eine Revision derselben nach Ablauf
einer sogleich zu bestimmenden Fgeitfrist vorzubehalten) und demnächst vorzunehmen.
Im Fall aus dieser letzteren eine mindere Beschéädigunz ssch ergidt) so ist der Be-
trag von dieser alsdahn bei der Berechnung des Rachlasses zum Grund zu legen.
In Ansehung der Schäbung und Berechnung des Schadens und des Nach-
kasscs, haben die Kameral, Beamten stch einzig und genau nach der in dem #. 20
der Instruktion zur Behandlung der Jehentgeschäfte vom :9. Mai 1806 enthaltenen
Vorschrift zu achten.
6.) Endlich sind die Jehentbeständer anzuweisen, daß ste im Fall eines Unglücks
welches ein Gesuch um Erlaß begründet, dasselbe innerhalb der vorbemeldten Frick
zei dem betressenden Kameralamt zur Anzeige zu bringen haben, und zwar bei Strafe
der Verlustwerdung des Anspruchs auf Nachlaß. ie Kameral= Beamten hingegen
werden hierdurch angewiesen) die Rachweisungen von den ausgemittelten und als
richtig anerkannten Remissionen) vor Ende des Octobers und zwar bei Vermeidung
einer Strafe von 20 Rthlr. für den Unterlassungsfall, an die ihnen vorgesetzten Kreis,
Fin#anz.Kammern zur Genehmigung und Anweisung einzusenden.
Stuttgart den 3. Juni 1878.
Finanz-Ministerium.
Pradsident v. Malchus.
» Se. Königl. Masest 4, haben vermöge höchster Entschliefung vom 3. 1. M.
die erledigte Pfarrei Guttenberg, Diecese Kirchheim, dem Pfarrer Eisenb ach in
Mirttelfsschach, Diecese Gaildorf, und
die erledigte kathelische Pfarrei Schbrzingen, Oberamts Spaichingen, dem
Pfarr= Caplan Wucherer in Harthausen bei Oberndorf, gnädigst übertragen.
Reuttlingen. Der Militärpflichtlge Stepban Lumpp. Schäser, von Obmenh-usen, hat sich,
nachdem er nach seiner Loos Rummer zu der Aushebung auf den 86. d. M. resignirt und davon in
Kenntniß gesetz war, vor dieser Aushebang von Haus entsernt, und ist sein Aufenthalt hier Or-#
undekanst. Derselbe wird nun in Folge der allerhöck sten Verordnungen zur ungesöumten Rückich
und Stellung vor dem unterzichneten Oberamt hiemit aulgesordertt. Den a8. Mal 1686.
Königl. Oberamt.
Gerabronn. In der Nacht vom #s6. auf den 27. d. M. ist dem Michael Strempfer von Wer-
kelweiler, diesseitigen Oberamts, ein schwarzscheckigter Ochse ous seinem Stall, kurch Aufbresung einer
Tbüre, entwendet worden. Es werden daher alle Obrigkeiten ersucht, auf den Dieb abnden und
ihn im Betretungs Fall bieher einliefern zu lassen. Den 27. Mai 1818. Königs. Doeramt.