Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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lichen Bestirmungen und Vorschriften unterliegen, welche fuͤr die uͤbrigen Staats- 
Einkuͤnfte werden vorgeschrieben werden. 
K. 19. 
Wir behalten Uns vor, die Forst= Ordnung revidiren, und den Verhälknissen, 
die gegenwärtig bestehen, gemäßer fassen zu lassen. « 
In gleicher Art wird eine Revisson der Holzberechtigungen, so wie der An- 
sprüche auf Theilnahme an den Forst-Neben= Nutzungen vorbehalten. Bis dahin, 
daß diese Revision bewirkt sein wird, sollen alle dergleichen Berechtigungen, inso- 
fern dielelben lagerbüchlich, durch altes Herkommen) oder durch andere vollgültige 
Rechts-Titel begrüundet sind) in keiner Urt beschränkt, dagegen aber in Fallen, wo# 
die Berecheigunß an und für sich selbst, oder in der angesbrochenen Ausdehnung 
zweifelhaft ist, der Reches: Titel, auf welchen der Anspruch begründet wird,) vor- 
gelegt werden. 
Gegeben Stuctgart, den 7. Juni 18s8. 
Wilhe lIm. 
Auf Befehl des Koönigs: 
der Staats, Sekretir 
Vellnagel.
	        
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