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. 23.
Ein gleiches gilt von sonstigen Exzessen, wedurch der Burgfrieden verlett wird,
wofern sie nicht von der Art sind, daß sie als ein den ersten Gesehen der Dienst-
p#flicht zuwiderlaufendes Benehmen schon das eistemal Entfernung aus dem Dienste
zur Folge haben mussen.
. 2.
Verlezung des Burgfriedens anferhalb der im #. 21. angezeigten O#te, wacht
den genungern Grad dieses Dercgehens aus.
6. 5.
Thätlichkeiten, wie die im 5. z. beieichneten) begrunden hier zwar) insofern
ste nicht an ich ein wirkliches Verbrechen sind) oder in thäclicher Insubordinarion
bestehen, das erstemal keine Enrfernung aus dem Dienste, wohl aber eine Erbôhung
der ohne die Komurrenz des Bursfriedenbruchs zu erkennenden Strafe, welche bis
zum Doppelr#n dieser l#gtern steigen kann. Das zweitemal zieden sie aber neben ei-
ner solchen Schärfung unfehlbare Entsernung aus dem Hofdiensie nach sich.
o. 26.
Die in den 1(. „. und 33. genannten Vergehen hingezen, werden bei dem
eringern Grade dieses Vergehens das erstemal mit einer gegen die gemeinrechtliche
trafe etwas erhöhten, und in Wiederbolungsfällen mit geschäisterer Strafe geahn-
det, und ziehen hier nach Befund der Umstände sogar die Eutfernung ans dem Vera#-
nach sich.
d. 217.
Begeht eine fremde nicht zum Hofdienst gehörige Person das Vergehen des
Burgfriedenbruchs, so soll die nach den bisherigen Vorschriften auf ein solches von
einem Hofdiener zu Schulden gebrachtes Vergehen gesetzte Scharfung der Haupt-
strafe jederzeit gelinder ausgemessen werden.
9. 28.
Bestrafung ver Tiunkenheit.
Wer im Dienste betrunken erscheint, wird das erstemal, und iwar, wenn es
ein Schloßkuecht oder Hofknecht oder ein anderer Diener von gleicher Kathegorie
ist, mic dreitégigem, höhere Diener aber mit sechstägigem Arreste bestraft, das zweite-
mal aber tritt die Entfernung aus dem Dienste ein-
Uebrigens versteht es üch, daß, wenn Hofdiener in der Trunkenkeit noch be-
sondere strafbare Handlungen verüben, die Zurechnung und die Bestrafung solcker
Uebtertretungen zwar auch mit Rückschtnahme auf die Belchaffenheit des vorgewalte-
ten betrunkenen Zustandes nech den desbalb bestehenden gemeinren Reck sgrundsaätzen
zu bemessen ist dabei aber jederzeit, naech Maßgabe der, auf die Betrunkenheis