Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 442 — 
soweit nicht feststellbar, als das obervormundschaftliche Amt die 
Möglichkeit einer vom Reichsrecht abweichenden besonderen 
landesrechtlichen Einrichtung besitzt und die vormundschaftliche 
Organisation nach Art. 136 E.-G. ebenfalls auf Landesrecht be- 
ruhen kann. Nimmt man die Organisation zum alleinigen Aus- 
gangspunkt der Darstellung, so ist das vormundschaftliche Amt 
das Resultat besonderen öffentlichen Rechtes. Das Vormund- 
schaftsrecht als Teil des grossen öffentlichen Rechtsgebietes ge- 
stattet auch in gewissem, der Sonderorganisation des Amtes ent- 
sprechendem Umfange die Anwendung der für das öffentliche 
Staatsdienstverhältnis geltenden Grundsätze. Ein Staatsorgan 
begründet und beaufsichtigt das Amt, die Bestellung macht die 
allgemeine Dienstpflicht zur besonderen Amtspflicht, welche auch 
hier neben der Pflicht zur wirklichen, gewissenhaften Arbeits- 
leistung diejenige des Gehorsams gegen rechtmässige Dienstbefehle 
des Vorgesetzten enthält. Folgt man Renm’s früherer Dar- 
stellung‘, so ist die durch den Bereich des Staatsamtes erfolgte 
Begrenzung der Gehorsamspflicht ebenfalls vorhanden. Das vor- 
mundschaftliche Amt enthält in beschränktem Umfange die Pflicht 
zur Bereitwilligkeit der Dienstleistung, zur Führung eines ach- 
tungwürdigen Lebens und kennt selbst eine Analogie der Wah- 
rung des Amtsgeheimnisses. Der Vormund kann sich durch die 
Verbreitung bestimmter, in amtlicher Eigenschaft ihm bekannt 
gewordener Thatsachen schon bei dem Bewusstsein der Möglich- 
keit eines den Mündel schädigenden Erfolges nach 8 266 St.-G.-B. 
ebenso strafbar machen, wie die Unwahrheit, ja die blosse Ver- 
schweigung der Wahrheit in dem internen Verhältnisse gegenüber 
dem Mündel selbst bei offensichtlicher Interessenkollision für sich 
allein die Strafbarkeit begründen kann‘’, Jedenfalls kann man 
  
  
16 Jeber die Natur des Staatsdienstes Annal. 1884 $S. 85; das vor- 
mundschaftliche Amt ist allerdings hier nicht behandelt, da REnm offenbar 
nur Privatrecht in dieser Rechtsmaterie annimmt. 
“ In Bd. XXX S. 193 hat das Reichsgericht die Untreue eines Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.