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4. 18.
Während der Ausführung dürfen nichk mehr als zwei Drittéheile des anschlagz
mäßigen Kostens-Betrags, von der Kreisbehdide auf die ihr vom Ministerium ange-
wiesenen Fonds, zur Bezahlung angewiesen werden.
Dos lezte Drittheil kann erst nach erfolgter Uebernahme der Baute und in
Folgze einer speciellen Antorfsation der Kreis, Behörde von den Bezirks= Cameralbeam=
ten bezahlt werden.
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Diie bei den Kreis-Regierungen oder Finanzkammern angestellten Bauräthe find
beiden Behörden gemeinschaftlich. Es hängt daher von dem Ermessen derselben ab,
bb fle wegen eines Gegenstandes neben dem nur dem fraglichen Fach beauferagten Beub
tath auch den des andern Faches zum PVorttag und zux Beralhung beiziehen wollen.
8. 11.
In der Regel hat der Baurath einer Kreis-Behorde nur derjenigen Sitzung
anzuwohnen) bei welcher ein Gegenstand seines Jachs zum Vortrag kommt. Er hat
auch nur bei densenigen Gegenständen) welche durch ihn zum Vorroag kommen)
ein Stimmrecht auszuüben.
Ist die Mehrheic der Mitglieder einer Kreis= Behörde öber die kechnische Be
handlung einer Sache mit dem Baurath nicht einverstanden) so ist darüber Bericht
en das Ministerium zu erstatten, welches, nach vorheriger Vernehmung des Baus
SCollegiums eine Entscheidung geben wird.
1. 13.
Die in den Kreisen angestellten Hochbau“ und Wasserbau= Inspektoren erhalten
ihre Befehle von den beiden Kreis-Behörden und berichten an dieselben. Aufer
ihren ordentlichen Functionen haben sie sich noch jedem Auftrag, der ihnen von den
Kreis, Behörden zukommr, zu unterziehen. "
Die den Weg,Inspektoren schon früher ertheilte Instruktion ist von denselben
loweit nicht die gegenwärtige Verordnung ein Aeuderung derselben ausspricht) au
konfüg zu beodachten.
". 19.=
Die Kreis, Behörden stehen zwar mit dem Bau-Colleginm in keiner administss“
mven Verbindung. Doch können die Kreis-Regierungen bei wichtigen Bau- und an-
dern techunschen Gegenständen der Privaten, Gemeinden und anderer Körperschaften
den Baurath um sein Gutachten ersuchen, welches jene als bindende Richtschnur #m
brobachten haben.