Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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4. 43. 
(Der Geschaͤftsgang dei dem Baurath ist collegialisch. Die Beschlüsse werden 
daher durch Stimmen-Mehrheit verfaßt. 6 
In den Sihungen wird ein Protokoll geführt, das vom Direktor unterzeichner 
and vom Sekretär contrasignirt wird. f 
Der Direkter wird in Fillen der Verhinderung oder Abwesenheit von dem 
Aultesten Baurath ersezt. 
j. 24. 
Der Baurath erstactet seine Anträge an dasjenige Ministerium) zu dessen Ver- 
waltung der Gegenstand gehört. . « 
In Hinsicht auf die Handhabung der Dienstpolizei ist aber derselbe allein dem 
Ministerium des Innern untergeordnet. 
35. 
ees steht in dem Ermessen Unserer Ministerien, zu Besichtigung des Zustandes 
wichtiger Bauten des Köntigreichs oder zu Leitung der Ausführung von solchen 
besonders von Fluß-Brücken" und Straßen-Bauten, Oberbauráthe abrnordnen. 
Uuch bleibt es ihnen überlassen, in Fällen, in welchen sie es zweckmäßig sinden, 
den Direktor oder einen Oberbaurath mit dem Vortrag eines Gegenstandes in der 
Königl. Oberregierung oder in dem Ooerfinanz-Collegium zu beauftragen. 
1 „Nach vorstehender Instruktion haben sich nun sancliche Staots,Behbrden, und 
Beamten Unseres Königreichs in allen vorkommenden Faͤllen genan zu achten. 
Gegeben, Stuttgert den 19. Juni 1848. 
W 1 h e 1 W. 
AufWefebl’'des Kiuigs: 
der Staats-Sekreeckr 
Vellnagel. 
Verordnung, detreffend den Besuch dert kands-Unlversstät, so wie auw##ger Unsversitchten, die Vor- 
17# . ecabemische Studiunm, Anname #blscheWbeizwättigen 
Universitäi#n. . "k 
„Se. Königl. Masesté ##haben in dem Berfassungs"Ehtwurfe . 56. erklrt, 
daß seder Staatsbürger die Freiheit hade, seinen Stand und sein Gewerbe nach 
##igenerJ Neigung zu wählen, und sich dozu, im In Ssoder Auslande auszubilden. 
„Diese Freiheit bleibt inzwischen bei densenigen, welche-##och solchen Staarsdiensten, 
Die eine, besondere wig#enschaftliche Bildung voraussehen) widmen wollen, nothwen- 
dig bedingt durch die Mittel, welche,##gewendet werden müßen, um zu verhüten, 
daß nicht Unwürdigen diesergen Begunstigungen zu Theil werden, welche denen, 
Tie jene Absicht haben,,anf, ihser Leufechn bestimmt pnd, und daß überhaupt keine
	        
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