Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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vorgetragen, besprochen und berathen wird. Die abzuhaltenden Protocolle wer- 
den Ihrer Masestät der Königin vorgelegt. 
7.) In seder ersten Woche eines Monats werden von oallen Erzieherinnen und Lehrern 
Zeugnisse über alle Pfleglinge der Anstalt in das Zeugnißbuch eingetragen, in 
Uebereinstimmung mit dem, was in den Tagbüchern verzeichnet ist; ein Auezug 
in das zweite Buch unter den Rubriken: Betragen) Fortschritte, Fleiß in der 
Anstalt und Privat- Fleiß ist die Grundlage für die Jeugniß-Tabellen, welche 
monatlich Ihrer Masestät der Königin und wieder vierteljährig beson- 
ders den Eltern vorgelegt werden. 
Im großen Jeugnißbuche und in denr Tagbüchern können die Eltern alle 
Tage den Stand ihrer Kiader kennen lernen. So steht jedes Kind unter vielt 
seitiger Aufsicht, Erzieher und Lehrer werden dadurch ermuntert und deas Ver, 
trauen der Eltern hat feste Stüßen. 
Die Anstalt wird für Erheiterung der Zöglinge sorgen, und außerdem, 
so sehr die Bildungs-ZJwecke streng durchgeführt werden, gern alles Zweckmäßige 
anwenden) daß die Zöglinge und Schülerinnen in ihrer gage sich glücklich füh- 
len und durch alle Theile der Verhältnisse zwischen Srzieherinnen, Lehrern und 
Kindern ein freundlicher Ton herrsche. 
.) Alle Monate wird jede Classe einzeln geprüse, damit kein Bedürfniß lange 
ohne Abhälfe bleibe, und für Kinder, welche besondere Verfügungen bedüreen, 
das Möhhige sogleich angeordnet werde. 
Die fährlichen Hauptprüfungen) wojzu der sedesmalige Cult-Minister, die 
Mitglieder des Studienraths, des Conststoriums und des katholischen Kirchen, 
raths eingeladen werden, sollen mit Genauigkeit in Darlegung des Zustandes, 
Prunklosigkeit und strenge Vermeidung dessen vereinigen, was zur Schau und 
Eitelkeit dienen könnte. Proben weiblicher Handarbeiten werden entfernt vom 
Auge und Ohr der Kinder vorgewiesen. 
9.) Die 85glinge werden vom achten, die Schülerinnen vom sechsten Jadre an, 
jährlich nur Einmal, im Herbste námlich, vor Anfang des neuen Curfus, auf- 
genommen, und der Plan an ihnen bis zum achtzehnten Jahre fortgeführt. 
Der frühere Austrict woird zwar nicht gehindert) doch will die Anslalt nur 
nach dem Maßstabe derer, die den ganzen Cursus regelmitzig machten, beur, 
theilt seyn. 
Wenn Zusammendrängung aller Bildungsgegenstände auf die Jeir vor dem 
Schluß des vierzehnten Jahres Ueberladung, Lelowisfer Oberflaͤchlichkeit, 
und damit Eitelkeit und schnelle Vergessenheit herbeiführt, dagegen so Manches 
erst nach dem vierzehnten Jahre gründlich aufgefaßt und begriffen, folglich für 
feste Aneignung und dauerhaften Nußen geschert wird, so ist die Forrsetzung 
des Curfus nach dem vierzehnten Jahre gerechtfertigt.
	        
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