Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 42. 1818. 539 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Mittwoch, 8. Juli. 
Gesetz, die allgemeine Einfährung der Schutz= Pocken Impfung betreffend. 
Wilhel mr 
von Gottes Snaden König von Würetemberg. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Schuß-Pocken eines Theils nicht den 
mindesten nachtheiligen Einstuß auf das Leben oder die Gesundheit derjenigen Per- 
sonen haben, welchen sie eingeimpft werden, andern Theils die moglichste Sicher- 
heit für die Lilgung der Fähigkeit, von den Menschen,Pocken angestecke zu werden, 
und somit das einzige Mittel gewähren, diese Krankheit mit ihren verheerenden Fol- 
gen gänzlich zu verdannen: so sehen Wir Uns durch Unsere landesväterliche Fürsor- 
ge für das Wohl Unserer getreuen Unterthanen veranlaßt, die Schut= Pocken-Im- 
pfung auf eine gesehliche alle Staatsbürger verbindende Weise hiemit einzuführen. 
Wir vererdnen daher, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, wie folgt: 
Pr. 
Jedem, nach dem 31. Dec. 1816 gebernen Kinde find vor Ablauf seines drit- 
ten bechenefahres so ferne es noch ansteckungsfähig ist, die Schut= Pocken ein- 
juimpfen. 
Gelingt die Impfung nicht) so ist ste nach Zwischenvdumen von wenigstend drei 
Monaten noch ein, und nöthigenfalls noch zweimal zu wiederholen. Eine Ausnah= 
me kann nur auf die Erkläárung eines legitimen Arztes über die stattgefundenen Hiu 
dernisse der Impfung gegründet werden. 
v 
Verwaiste Kinder sind auf Anordnung der Orts- Obrigkeit zu impfen, welche 
der Impf= Arzt aufzufordern hat, dergleichen Kinder) auch ohne Beistimmung des
	        
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