Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Instruction für die Beamten und Arrxte zu Ausführung der in Betreff der algemeinen Schuz-Pocken- 
gen 
Impfung erlassenen Verordnung. 
Unter Beziehung auf die am heutigen Tage erlassene General-Perordnuns we- 
allarmeiner Einführung der Schut-Pocken-Impfung wird den Kbniglichen 
Ober-Aemtern und den öfenelich angestellten Aerzten noch folgendes aufgegeben: 
1. 
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2 
) Die Koͤnigl. Ober-Aemter haben sogleich zu veranstalten, daß in jeder Ge- 
meinde ihres Ober-Amts ein nach dem beiliegenden Schema eingerichtetes, 
in Zukunft bei den Familien= Registern aufzubewahrendes Impfbuch) sammt ei- 
nem besondern gleichfôrmigen Hefte für die vor dem 1. Januar 1877 geborenen 
Kinder verfertigt, und eine zu Führung desselben taugliche Person bestellt werde. 
.) Innerhalb höchstens sechs Wochen soll von jeder Gemeinde dem Oberamt be- 
richcet werden, wie viele seit dem r. Jannuar 13:7 geborene und noch lebende 
Kinder in das Impfbuch eingetragen worden sind. 
Diese Berichte hat das K. Ober- Amt den Ober, und Unter- Amts= Uerz- 
ten, so weit si/e die in den Ames, District eines jeden gehörigen Ortschaften be- 
treffen, zuzustellen. — ½ 
.) Die Ober= und Unter-Ames-Aerzte haben dem Ober- Amt diesenigen Chirur= 
gen ihrer Districte zu bezeichnen) welche entweder zur Ausubung der Impfung 
bereits legitimirt s'ind, oder welchen sie nach bestem Wissen und Gewissen dieses 
Geschaft anvertrauen zu können glauben; zugleich haben ste zu bestimmen) welche 
dieser berechtigten Chirurgen an densenigen Ortschaften, in welchen ssch kein 
fähiger Orts-Thirurg beßinder, dasselbe vornehmen sotlen. Bei dieser Austhei- 
lung ober ist die möglich größte Ersparniß in den Reise-Kosten und eine bil- 
lige Gleichstellung der legitimen Chirurgen zu berücküchtigen. 
Hierauf hat das Ober-Ame den berechtigten Chirurgen eine schriftliche Le- 
gitimation mit Bezeichnung der Orte, in welchen ihnen die öffentliche Impfung 
gestattet ist, zuzustellen, damit diese ssch bei den Orts-Vorständen damit aus- 
weisen können. 
.) Der Impf= Aczt soll die Stunde, zu welcher er eine öffentliche Impfung vor- 
nehmen will, wenn keine Menschen-Pocken im Orte vorhanden sind, der Orts- 
Obrigkeit, wenigstens fünf Tage vorher anzeigen und dazu eine Zeit wählen, in 
welcher er die Landleute in ihren Beschäftigungen so wenig als möaglich stört. 
Bei der ersten in Gemäßheit dieser Verordnung vorzunehmenden offentlichen 
Impfung haben sämmtliche in dem Impfbuche verzeichnete, seit dem #. Januar 
18:0 gebohrene Kinder zu erscheinen, damit der Impf= Arzt bei denjenigen, bei 
welchen durch die vorhandenen Narben oder durch glaubwürdige Jeugniße er- 
wiesen wird, daß sie die Menschen oder die Schut-Pocken bereits überstandne 
baben, das Erforderliche sogleich in das Impfbuch eintragen könne. 
Hierauf haet er die Impfung der Ansteckungsféhigen, so weit er mit Imof-
	        
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