Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

4.) Geographie, vaterlaͤndische und allgemeine; 
5.) Technologie, in Beziehung auf die Forstwissenschaft; 
6.) Forst-Wissenschaft, 
a) Forst-Botanik; 
5b) Physiologie der Holzpflanzen; 
c) Lehre von den Gemeng-Verhältuissen des Bodens, der Verschiedenheit des 
Klimas und der Einwirkung von beiden auf die Vegetation der Holz= 
pflanzen; " 
d) Forst-Wirthschaft, 
1.) Waldbehandlung; Ausscheidung der Bestands-Classen nach den Bestimmungen 
ihrer Regenerationsweise und Schlagbarkeit; 
a.) Nuhungs-Betrieb; erste Grundsäße für die Anfertigung der Wald-Erats, 
und über die Eintheilung der NRutzung; 
5.) Material-Verwendung; 
4.) Material-Verwerthung; 
5.) Forst-Kultur; 
6.) Forst-Schutz · ·» » 
e) Erklaͤrung der in dem Koͤnigreiche bestehenden Forst-Jagd- und Polizei-Gesetze 
und Reglements. 
7.) Jagd-Wissenschaft, 
a)Natur-Geschichte der jagdbaren Thiere und der Raubthiere; 
b) Lehre von der Hegung der erstern im Freien; 
c) Wartung und Verpflegung der Thiergärten; 
a) Ausübung der Jagd. 
Art. 6. 
Wir werden die erforderliche Anzahl von Lehrern ernennen, und zugleich einen 
angemessenen nach Elassen eingetheilten Lehrplan über die Folge entwerfen lassen, in 
welcher der Unterricht ertheilt werden soll, damit derselbe mit dem siebenten Semester 
vollendet ist. 
Art. 7. 
Die Aufnahme neuer Feldjäger in die Schwadron soll für die Aunft jedesmal 
auf Ostern statt haben, und zu dem Ende vier Wochen vor diesem Termin ein Prü- 
fungs-Concurs cröffnet werden. 
In gleicher Art soll am Schlusse eines jeden Semesters eine Präkung in jeder 
Classe vorgenommen, und sollen nur diejenigen in eine höhere Elasse befördert wer-
	        
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