Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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neben Betzahlung der Kosten, und Ersatz des Schabens zu viermonatli- 
ch er Bestungsstrafe verurtheilt. 
Am g. Juni ist: 
7) Gegen Benedict Hermann, Kaufmann zu Ulm) wegen durch Leichtsiun,) Un- 
besonnenheit und Rachldssigkeit herbeigeführter großer Insolvenz, mit Rücksicht 
auf den erstandenen Arrest eine sechsmonatliche Bestungsstrafe mit ange, 
messener Beschäftigung; Z · 
IJZeHeUMarie Friederike Waldström, von Hall, wegen zweiten großen Fami- 
lien, Diebstahls neben dem Kosten, und Schadens, Ersaß eine sechsmonat, 
liche Juchthausstrase, und 
6) gesen Veronike Gözfried, von unterkochen, Oberamts Aalen, wegen dritten 
iebstahls, und wiederholten Vagirens neben Bezahlung der Kosten eine 
lechamonatlich= Fuchthausstraf- und nachherige Einsperrung in ein Zwangs- 
Arbeitshaus auf 4 Monate erkannt worden. 
Am 20. Juni wurden verurtheilt: 
10) a. Victoria, verehlichte Vogel, von Pfannenstihl, Oberamts Aalen, we- 
gen vieler Markte Diebstaͤhle, auch Vagirens, zu einjaͤhrigek Zucht—- 
hausstrafe und nachheriger Reclusion in ein Iwang', Irbeitshbus auf wenigstens 
sechs Monate; 
b. Victoria Bogel von da, und « 
c. Franziska Strobel) von Dischingen, wegen Mitverübung mehrerer der befrag, 
ten Markt-Diebstähle, auch allein verübter Diebstähle und Vagirens, jede 
tu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe; 
d. J#a Beß, von Laupheim, wegen Mitverübung mehrerer dieser Markt- 
Diebstähle und Vagirens, unter Einrechnung der am 25. Mai d. J. wegen 
Scortation, Felddiebstahls und Theilnahme an Markt-Diebstählen ihr zuerkann- 
ten Zuchthausstrafe, neben halbstündiger Geigen= Strafe im Ganzen 
tu sechsmonatlicher Juchthausstrafe" 
e. Therese Zoller, von Söflingen, wegen Mitverübung mehrerer dieser Markt- 
Diebstähle zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe, und 
f. Sebastian Müller, von Laupheim, wegen Nitverübung mehrerer Markt-Dieb, 
stähle, auch Diebstahls-Versuchs, unter Einrechnung der ihm am 20. Ja- 
nuar d. J. zuerkannten Juchthausstrafe, im Ganzen zu viermonatlicher 
Juchthausstrafe. p2 N„ 
Jugleich wurde verfügt, daß die fub. Litc. b. bis e. aufgeführten-Perso- 
nen nach erstandener Serafe unter genaue ortspolizeiliche Aufsicht gestellt wer- 
den sollen, auch sind sammtliche Inaungeen zum Ersatz des durch den Dieb- 
stahl, den seder zu verüben geholfen hat, gestifteten Schadens in Solidum 
tenent erklärt) und ist ihnen ein angemessener Theil der Untersuchungs-Kesten, 
so wie ihre eigene Arrest= und Azungs-Kosten zugeschieden worden. 
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