Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 52. 1818. B9 
Königlich-Württembergisches 
Staaks= und Regierungs-Blatt. 
  
Donnerstag, 10. September. 
  
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Die Pension einet Staatsdieners, welcher über 30 Jahre gedient hat, betreffend. 
Wilbelem 
von Sottes Gnaden König von Württemberg. 
IZ.n dem I. Edikt von 13. Nov. 1817. Art. 4. ist verordnet, daß die Penston 
eines Staatsdieners, welcher uber 30 Jahre gediene hat, für jedes Jahr, welches 
er mehr dient, um z8 ihres Betrags erhöht werden soll, jedoch mit der Maßgabe, daß 
durch diese Erhöhung, die Penston die Summe von Zooo fl. nicht übersteigen dürfe. 
Da es hiebei Unsere Absscht nicht sein konnte, daß die Penston eines in Ruhe- 
stand versetzten Staatsdieners sich in irgend einem Fall noch höher, als dessen 
vormaliger Dienstgehalt, belaufen sollte; so wollen Wir hiemit ausorücklich bestem- 
men, daß die Penston derjenigen Staatsdiener, welche über 30 Jahre gedient haben, 
vermittelst der für jedes Jahr weiterer Dienstzeit eintretenden Erhöhung zwar wohl 
innerhalb der Summe von zo0 fl. dem vollen Betrag des letten Dienstgehalts 
gleichkommen, diesen aber niemals überschreiten konne. 
Gegeben, Stuttsart den 2. Sept. 1878. 
Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretaͤr 
Vellnagel.
	        
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