Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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EEILIEIII 
Wilhelm. „ 
von Gottes Gnaden Köhig von Württem bers. 
Es ist durch Unsere höchste Verordnung vom 16. Juni d. J. (Staaks= und Re, 
gierungs- Blatt Nro- 40.). zur. vorldusigen allgemeinen Kenntniß gebracht werden, 
daß Wir zur Erleichterung der Unseren getreuen Unchrihanen bisher so sehr erschwer, 
en Rechtshülfe die Errichtung eigener Justiz, Brämtungen an dem Sihe jedes Ober 
amtes beschlossen haben. « 
Unter Beziehung auf diese Bekanntmachung, und um den Uebergang zu dem 
dadurch begruͤndeten neuen Zustand allniaͤhlig voriubereiten, finden Wir Üns bewo- 
gen, hiermit zu verordnen: daß mit dem 20. des laufenden Monats September 
das bisher zu Ludwigsburs bestandene Justiz= Collegium aufgeloͤst sein, bei dem 
Justig-Collegium in Rottenbuitg einstweilen ein zweiter Senat niedergeseht werden, 
das Justiz-Collegium zu Ulm dagegen bis auf weiteres in seiner dermaligen Wirk- 
samkeit mit der sogleich zu erwáhnenden Beschraénkung verbleiben soll. « 
Von dem erwähnten Zeitpunkte an wird nämlich dem ersten Senate des Ju- 
sti, Collegium zu Rottenburg der Reckar= Kreis, dem zweiten der Schwarzwald, 
und der Jaxt, Kreis, als Bezirk für ihre provisorische Amtsthätigkeit hinsschtlich der 
Erledigung der Prozesse erster Instanz unter den bisherigen Bestimmungen ang- 
wiesen; das Justigz-Collegium in Ulm aber ist von da as gleicherweise auf den Um, 
fang des DVonau-Kreises beschränkt. 
Hiernach haben sämmtliche Oberamts-Gerichte und Parthien in Rücksscht auf 
die von ihnen in den betreffenden Rechtssachen einzusendenden Berichte oder Eingaben 
sich zu achten. 
Gegegeben) Stuttgart den 8. Sept. 18138. 
Wilhe im. 
Auf Befehl des Könige: 
der Staats= Sekretär 
Vellnagel. 
# . — 
Den sämwtlichen Oberamespflegen wird hiemit eröffset, daß der Vergücungs, 
Preis für die der Gensd'armerie abgegebene Fourage auf die Monate Juli, August 
und Sept. d. J. zu 28 kr. pr. Ration bestimmt worden ist. 
Stuttgart den 4. Set. 1618. 
Finanz-Ministerium. 
Prästdent v. Ralchus.
	        
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