Bbon
j. 11.
Betreffend die den Gutsherrn obgelegenen Gegenleistungen, so hoͤren diejenige,
welche sich auf persönliche Peibeigenschafts, Verhältnisse bezogen haben, bei nunmehr
aufgehobener Leibeigenschaft von selbst auf, und nur diesenigen Gutshetrn, welche
für das Keibeigenschafts- Gefäll Eneschädigung erhalten, haben sich den Werth der-
selben in Abrechnung bringen zu lassen. "
FürdasAufhörensolcherGegenleistsngenhingegen,«welchescsTheicedep
dem Fall-Lehenbauern bisher zugestandenen nutzbaren Eigenthums anzusehen sind, ist
kein rechtlicher Grund vorhanden; dieselbe dauern daher, wenn keine andere Ueber-
einkunft getroffen wird, in dem bisherigen Maße fort.
F. 13.
In sofern jedoch bei dem durch die Allodification sich aufhebenden Lehensver--
band und bei den zu gleicher Zeit eintretenden Veänderungen in den Abgabe,Ver-
hältnissen des Bauern auch in den gutsherrlichen Gegenleistungen eine Ubäánderung
nöthig und rathsam wird) ist hiedei-folgendes zu beobachten:
#) Beriehen sich die Gegenleistungen auf besondere Prästationeh des Bauern, 3. B.
auf Hand= und Spann. Dienste, und werden diese nach J. ro. abgelbst oder
in Geldzinse verwandelt, so ist der nach einem Durchschnitt auszumittelnde
Werch der Gegenleistungen von dem Werth der Dienste# ehe er #u Kapital er-
höht wird, in Abzug zu dringen. «
b.) Beziehen sch aber solche Gegenleistungen auf die bisherigen Abgabe-Verhälenisse
im Allgemeinen, wie 3. B. die Abgabe an Bau, und Brennmaterialien, s0
bleibt zwar der Gutsherrschaft unbenommen, sich durch eine mit den Gutsbe-
sitzern zu treffende angemessene Uebereinkunft davon frei zu machen; es ist aber
Darauf Rücksicht tu nehmen? daß ihr Durchschnictswerth an den AUblösungs=
Kapitalien für Laudemal= und Fallgebühren, oder an den jährlichen Zins-
und Gülrabgeben abgerechnet; und in Gegenden, wo es an Holz gebricht, etwa
durch Ueberlassung berdtraihm igen Wald,Districte oder auf andere Art
dem Bauern die Möglichkeit seiner küsftigen Beholzung gesschert werde.
5 13.
Mit der Allodiffcation ist, zwar nicht norhwendig eine Ablösung der bisherigen
Kändigen Zins- und Guͤltabgabes verbunden, mäßten dieselbe denn in einem
M Hverhältunß mit dem Gutsertrage stehen; da sedoch diese Verhandlung eine na-
türliche Gelegenheit darbietet, die Verordnungen des Sdicts vom 18. Nov. v. J. we-
es dee Ablosbarkeit der Theilget ühren und Bluczehenden zur Vollziehung zu brin-
Zen, so ist nicht wur hierauf der Dedaocht zu nehmen, sondern es verßteht sich auch
VBon felbst, daf bei dieser Verduderung, nach Maßgabe jenes Edicts, die Küchen-
Gefaͤlle ju den Geld-Zinfen zu schlagen, die Guͤlten auf wenigere Gattungen iu re-
dueiren, Und die Beschwerlichke##en der kleineren, Abgaben mach Heilerne Wierling,
Maßen 716. 2c. Durch Ablösung oder Jusammenziehung zu entfernen find.