Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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daß dadurch in den bisherigen Verbältnissen der untergeordneten Beamtungen im 
Finanz. Departement zu den höheren Finanz-Behörden rücksichtlich de# formellen Ge- 
schäfcs, Behandlung streitiger Gegenstände bei den Gerichten keine Veränderung be- 
wirkt wird. 
Stuttgart, den y. November 1818. 
Auf Sr. Masestär des Königs höchsten Befehl. 
Königl. Ministerien der Justit und der Finanzen. 
Maue ler. Weckherlin. 
Die Clalieferung von Cadavern an die analewische Austalt in Täbinzen betreffend. 
Da die Verordnung vom 18. Dezember 28o8 (Staars= und Regierungs, Blatt 
vom Jahr 1808 Nro. 56) die Einlieferung der für den anatomischen Unterricht be- 
stimmren Leichname an die anatomische Anstalt in Tübingen betreffend, ungeachtet 
ihrer im Stsats= und Regierungs-Blatt vom vorigen Jahr Nro. 1. enthaltenen Er- 
neurung, nach der Unzeige der Professoren der Anatomie und der Chirurgie auf der 
Universteät Tübingen, noch immer niche mit der gehèrigen Strenge beobachtet wird; 
so werden die des#degen gegebenen Bestimmungen den Königl. Ober- Beamten in 
ben betreffenden Distrikten zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht. 
Stuttgart den 4. November 16738. Ministerium des Innern. 
v. Otto. 
Vorlängerung des Zeitraums für die Forkdauer der Wohnsteuer. 
Durch die allgemeine Verordnung vom 19. August #903. ist die Berechtigung 
zum Bezuge der, zuerst am g. Januar 1800. zar Unterstützung der Gemeinde-Cassen 
angeordneten Wohnsteuer, von solchen Personen, welche in Städeen, Flecken oder Dör- 
fern wohnen, wo sie weder Bürger noch Beisitzer sind, und daher kein Burger oder 
Beistgeld bezahlen, auf 10 Jahre verlängert worden. 
Da dieser Zeitraum mit dem laufenden Rechnungs-Jahre sich ender) und noch 
theils ebendieselben, rheils ähnliche und stärkere Gründe als diesenigen) welche die 
Einfäührung dieser Abgabe veranlaßten, vorliegen; so haben Se. Königl. Mase- 
st At durch Enetschließung vom 3. d. M. genchmigt, daß den Gemeinden gestartet. 
werde, die Wohnsteuer nach den bisherigen Bestimmungen noch weitere 10 Jahre, 
namuch von Georgi 1373. fortzubeziehen. 
Wornach sichrallgemein zu achten ist- 
Stuttgart den 6. Nov. 1818. Ministerium des Innern. 
v. Otto.
	        
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