Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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sammt Zinsen bekreffend, in Ansehung des ersten Streit Gegenstandes wegen Mangels an 
der gesetzlichen Appellations Summe, unter Verurtheilung des ANTen in die Kosten der 
Appellations,Instanz, ein nicht devolutorisches — In Rücksicht des zweiten Streit-Gegenstan- 
des aber ein devolutorisches Erkenntniß cröffnet. 
Den 9. Okt ist: 
5. in der Appellations Sache von dem Amts-Oberamésgericht Stuttgark, zwischen Jakob 
Stolz, Bürger und Bauer zu Möhringen, Amts-Oberamts Stuttgart, Kläger, A#e 
und dem Apotheker Gotrlob Welsbauer daselbst, Beklagten, Aen, eine anbedingte Lo- 
sung detreffend, das von Ersterem ergriffene Rechtsmitlel der Berufung wegen Mangeks ei- 
ner gegründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen und Kläger, AXT, zum Ersatz 
der durch seine Berufung verursachten Kosten verurtheilt worren. 
Den 15. Okt. wurde: 
4. in der Appellations-Sache von Nazgold, zwischen den Erben des verstorbenen Webers Ulrich 
Borkhaid, zu Sulz im Derf, Beklagren, ANTen, und dem Weber Johann M'kkael Rel- 
ser daselbst, Kläger, Aen, Vorkaufs-Recht betreffend, sowohl in Ans.hung der Appella, 
tio.5. Summe, als der Materiallen, non devolutorie erkanat, unter Verurtheilung des 
ANTen in die Kosteo dieser Instanz, und » 
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ausgesprochene Eikenatniß wegen mangelnder Beschwerde von Amiswegen verworfen und 
der amnasliche ANT. in die durch diese Appellation rerursachten Kesten verurtheilt. 
Den 30 Okt. ist. 
6. in der Wechsel-Klagsache des Ober-Justig-Prokurakors Feuerlein zu Tübingen, Klägerês, wider 
den Adrokaten Hrirrich *. zu Seuitheiw, Bektlahlen, lehhterer zu Bezahlung der wider 
ihn eingeklagten Wechselforder#ung von 6oo fl. nebst Verzugszisen auch Schaden und Kosten 
verurtheilt, und 
. in der Appellerioss-Sache von Keuktlingen ##ischen dem Advokaten Fezer daselbst, Kli, 
ger, AN.Ten, und dem Nadler Franz Meichior Kaufmann ebendaselbst, Beklagten, ATen, 
Schuldforderung betreffend, wegen Mangels in Beobachtung der Förmlic keiten non de- 
volutorie und Appellant zu Bezahlung der Kosteo dieser Instanz für schuldig erkannt worden. 
a. In Uim. 
Am 13. Okt. wurde: 
1, in der Rechtssache erster Instanz zwischen den gehen in den Akten genannken Gemeinden des 
vorwaligen kurmeinzschen Oberamts Krautheim, Kl. Wiederbekl., und dem Kbdnigl. Finanz= 
Departement, Befl. Wiederkl., Kriesskosten = Beiträge betreffend, auf Beweis erkannt. 
Am 14. Okt. ist: . 
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ANTM»quG-vki.-1Batthalsda,KLATcmdiscrfüllnngeineöKaufsbetnffeud,das 
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