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sammt Zinsen bekreffend, in Ansehung des ersten Streit Gegenstandes wegen Mangels an
der gesetzlichen Appellations Summe, unter Verurtheilung des ANTen in die Kosten der
Appellations,Instanz, ein nicht devolutorisches — In Rücksicht des zweiten Streit-Gegenstan-
des aber ein devolutorisches Erkenntniß cröffnet.
Den 9. Okt ist:
5. in der Appellations Sache von dem Amts-Oberamésgericht Stuttgark, zwischen Jakob
Stolz, Bürger und Bauer zu Möhringen, Amts-Oberamts Stuttgart, Kläger, A#e
und dem Apotheker Gotrlob Welsbauer daselbst, Beklagten, Aen, eine anbedingte Lo-
sung detreffend, das von Ersterem ergriffene Rechtsmitlel der Berufung wegen Mangeks ei-
ner gegründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen und Kläger, AXT, zum Ersatz
der durch seine Berufung verursachten Kosten verurtheilt worren.
Den 15. Okt. wurde:
4. in der Appellations-Sache von Nazgold, zwischen den Erben des verstorbenen Webers Ulrich
Borkhaid, zu Sulz im Derf, Beklagren, ANTen, und dem Weber Johann M'kkael Rel-
ser daselbst, Kläger, Aen, Vorkaufs-Recht betreffend, sowohl in Ans.hung der Appella,
tio.5. Summe, als der Materiallen, non devolutorie erkanat, unter Verurtheilung des
ANTen in die Kosteo dieser Instanz, und »
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ausgesprochene Eikenatniß wegen mangelnder Beschwerde von Amiswegen verworfen und
der amnasliche ANT. in die durch diese Appellation rerursachten Kesten verurtheilt.
Den 30 Okt. ist.
6. in der Wechsel-Klagsache des Ober-Justig-Prokurakors Feuerlein zu Tübingen, Klägerês, wider
den Adrokaten Hrirrich *. zu Seuitheiw, Bektlahlen, lehhterer zu Bezahlung der wider
ihn eingeklagten Wechselforder#ung von 6oo fl. nebst Verzugszisen auch Schaden und Kosten
verurtheilt, und
. in der Appellerioss-Sache von Keuktlingen ##ischen dem Advokaten Fezer daselbst, Kli,
ger, AN.Ten, und dem Nadler Franz Meichior Kaufmann ebendaselbst, Beklagten, ATen,
Schuldforderung betreffend, wegen Mangels in Beobachtung der Förmlic keiten non de-
volutorie und Appellant zu Bezahlung der Kosteo dieser Instanz für schuldig erkannt worden.
a. In Uim.
Am 13. Okt. wurde:
1, in der Rechtssache erster Instanz zwischen den gehen in den Akten genannken Gemeinden des
vorwaligen kurmeinzschen Oberamts Krautheim, Kl. Wiederbekl., und dem Kbdnigl. Finanz=
Departement, Befl. Wiederkl., Kriesskosten = Beiträge betreffend, auf Beweis erkannt.
Am 14. Okt. ist: .
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