Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Loöst sich hierauf die Zusammenrottung nicht auf, so ist die Truppe als im 
Auftstand begqriffen anzusehen) und die Vorgesetzten sollen sofort diesenigen) welche 
e für die Aufwiegler halten, bei ihrem Namen zum Gehersam auffordern. Auch 
ind die Vorgelehten befugt und verpflichtet, alle ihnen sonst zu Gebot steheade 
Mittel, und nothigenfalls Gewalt anzuwenden, um dem Aufruhr in seinem weitern 
Vortschreiten Einhalt zu thun. 
Art. 55. 
Jeder Roteirer, der auf die an ihn namentlich gerichtete Aufforderung nicht 
sofort gehorcht, soll als Haupttheilnehmer bestraft werden, wenn er nicht anders als 
Aufwiegler oder Anführer bekanat ist. Sobald aber das Standrecht verkündet wor- 
den (Art. 176), so hat jeder, der nach Verkündung des Standrechts der an ihn 
namentlich gerichteten Aufforderung nicht sofo.# Folge leistet und im Ungehorsam be- 
harrt, die Todeostrafe verwirkt. 
Nrt. 54. 
Als ein Versuch zum Aufruhr soll es namentlich gestraft werden, wenn eine Truppe 
ohne eine durch die Umstände gerechtfertigte Veranlassung (wohin z. B. ein unvermuthe- 
ter Ueberfall, ein Allarm u. f. w. gehört) eigenmächtig unters Gewehr tritt, wenn 
euch teine Widersetzung damit verbunden ist. 
Art. 55. 
Meuterel. 
Die Meutetei, naͤmlich die Aufwieglung zum Ungehorfam gegen die Vorgesetzten 
oder gegen Dienstbefehle soll, insoferne kein eigentlicher Aufruhr daraus entsteht, 
als Versuch zum Aufruhr bestraft werden. 
Wenn aber die Meuterei sich durch Umfong, Planmäßigkeit oder sonstige Ge- 
féhrlichkeit auszeichnet so findet auch dann, wenn der Aufruhr nicht wirklich aus- 
bricht, gegen die Aufwiegler und die besonders thätigen Gehülfen die Todesstrafe statt. 
Art. 56. 
Die Meuterei wird nicht nur durch ausdrückliche Aufforderung zum Ungeho#rfam 
gegen die Vorgeseten oder gegen Dienstbefehle begangen, sondern se kann auch 
durch andere Handlungen oder Aeußerungen begangen werden, die an sich geeignet 
sind, einen Aufstand, oder die Gefahr eines Aufstandes zu veranlassen. 
Dahin gehören: öffentliche Aeußerungen der Unzufriedenheit oder des Dadels 
über die Vorgesetzten; öffentliches Murren über die durch den Drang der Umstinde 
herbeigeführten Unregelmäßigkeiten in der Perpflegung od': Ausbezahlung der L#h- 
nung; ungestümes Anbringen von Beschwerden, besenders wenn es von mehreren 
zugleich geschieht; Rufen um Begnadigung bei der Erekution eknes Verbrechers; 
Abwendigmachung Anderer von Dienstverrichtunsen, oder sonstige Handlungen oder 
eußerungen dieser Urt. * —
	        
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