Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 18738. 
Art. 136. 
1. Krleg srechktliche Kommisslon. 
Eine kriegsrechtliche Kommission wird beseht mit 
einem Hauptmann 1. Kl., als Vo. stand, 
einem Oberlientenant, 
einem Unrerlieutenant, 
einem Obermana und 
einem Soldaten. 
Ist ver Angeschuldigte ein Unterosf#ier, so wird statt des Soldaten ein Feld- 
webel beigesogen. 
Der audtitor ist Aktuar und Reserent bei der Kommission und hat eine berathen- 
de Stimme. *8 
In Ermanglung eines Auditors kann dessen Stelle ein hiezu geeigneter Offizier 
vertreten. 
Art. 135. 
Der Regimentsbefehlshaber ordnet die kriegsrechtliche Kommissien an, und 
ernennt nach der Reihenordnung den Verstand und die Beisitzer, welche aber niche 
von der Kompagnie) zu welcher der Angeschuldigte gehört, genommen werden 
dürfen. 
Art. 138. 
Eine kriegsrechtliche Kommission kann gegen Unteroffiziere und Soldaten nach, 
stehende Strafen erkennen: % 
1.) Arrest des ersten Grades, für die Deuer von drei Monaten. 
#.) Arrest des zweicen Grades, für die Dauer von sechs Wochen. 
5.) Urrest des drittes Grades, für die Dauer von acht Tagen. 
4.) Degradation der Unteroffiziere je zu dem nächstfolgenden niederern Grade, 
und zwar für immer oder auf eine gewisse Zeit, jedoch ohne Verlust der 
Ehrenzeichen. 
5.) Korperliche JZüchtigung gegen Soldaten bis zu fünfzig Stockstreichen, unter 
Beobachtung der Art. 12. enthaltenen Vorschriften. 
6.) Die sub nr. 1. 3. J. bemerkten Arreststrafen, in Verbindung mit der kör- 
perlichen Züchrigung bei Soldaten, und mit der Degradation bei Unteroffi- 
zieren. 
Gegen Offziere kommt einer kriegsrechtlichen Kommission kein Erkenntniß zu. 
Art. 139. 
Die kriegsrechtliche Kommission hat die Formen einer gerichtlichen Handlung 
u beobachten. 
1 Lb Beeidigung der Mitglieder der Kommission bedarf es nicht. 
Die Stimmen werden von unten berauf abgegeben. 
Das Erkenntniß wird nach der Stimmenmehrheit abgefaßt. 
Hält eines von den Mitgliedern der Kommilston oder der Auditor dafür, daß 
eine höbere Strafe zu erkennen sey, als in der Befugniß einer kriegsrechtlichen Kommissson 
liegt, so muß die Sache einem Kriegsrecht zur Encscheidung übergeren werden. 
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