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16.) Die Gebaude= Z
a.) im vordern und hintern herrschaftlichen Steinbruch auf dem Eßlinger Berg;
b.) in dem Ekartshalder Steinbruch auf der Feuerbacher Heide.
17.) Die Gebäude im betanischen Garten.
13.) Die im Schloßgarten incl. des neuen Orangerie-Haufes.
19.) Die vormals Kylius'ische Rothfarberei Gebäude in Berg.
2°0.) Das Keller= Gebäude am Kahlenstein an der Cannstadter Chaussee.
à1.) Die Gebäude zu Bellevüe.
a2.) Das vormalige Elben'sche und Gottschalkische Haus in der dußern Worstade
von Cannstadt.
B.) Hofkammerliche Gebdude.
33.) Das Gebäude in der Calwer, Straße.
à34.) Die Kaazlei: Gebaude in der Königs, Straße.
35.) Der FruchtKasten vor dem Wilhelms, Thor.
6.) Die Retraite= Gebäude.
27.) Das Babhaus.
38.) Die Maierei" Gebdude, und
29.) Das Hof- Krankenhaus.
Jede künftige Vermehrung oder Verminderung der Gebäude wird sebesmal den
betreffenden Stellen und Personen bekannt gemacht werden.
1n
Die Aufrechthaleung dieser Verordnung is der Bau= und Garten,Direktion
insbesondere #bertragen.
¾ 2.
Im Allgemeinen bleiben alle bis jetzt erlassenen Verordnungen, welche sich auf
Brandfälle überhaupt beziehen, in ihrer vollen Wirkung, insoferne nicht in dieser
Verordnung andere Borschriften gegeben sind, und eben so ist es Pflicht eines jeden
sowohl, als auch insbesondere eines seden Bewohners der obengenannten Gebäude,
so wie eines jeden der unter den Befehlen des K. Obersthofmeister= Amts, oder über,
haupt im Dienste des Hofes steht, alles dasjsenige zur Verhütung und Dämpfung
eines Feuers in diesen Gebduden beizutragen, was er nur immer dazu beizutragen im
Stande ist.
. 3.
Ist eine besondere Hof-Feuer-Schau niedergesetzt, welche der Bau- und Garten-
Direktion untergeordnet ist.
Diese Hof-Feuer-Schau besteht aus einem Hofbaumeister, dem Bau-Inspektor,
aus einem Zimmermann und Maurermeister, einem Kaminfeger und Hafnermeister.
Dieselbe hat jedes Jaht in allen den oben angezeigten Gebaͤuden zweimal eine