Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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was bei jedem Brand, Unglück überhaupt jeder zu beobachten schuldig ist; daher 
es sich von selbst versteht, daß euch in dieser Hinsscht wie im Allgemeinen schen 
oben bemerkt worden) di deswegen bestetzenden allgemeinen Anordnungen in ihrer 
bollen Krafe bleiben, #seferne nicht gegenwärtige Verordnung deswegen ein anderes 
bestimme, deher auch die Stadt-Direktion in Abucht der deswegen erferderlichen 
A#kalten für die nörhige Lösch= Mannschaft) Lösch-Instrumente u. (. f. alle ihre an 
die an Hand gegebenen Mittel döne Verzug in volle Wirtung zu setzen hat. 
K 16. ., 
Die Personen, welche bei einem in den oben genannten Gebäuden entstehen, 
den Brande zu erscheinen haben, sind außer den bereits genannten? folgende: 
Ders Vorstand der Bau- und Garten, Direktion mir den Hofbaumesstern, dem 
Sekretätt dem Bau= Inspektor, Bau-Controleur, Baumesser und den : Bau- 
Aufsehern, der seweilige Schieferdecker, Kaminfeger, Hafner, Zimmermann und 
Maurer welche bei Hof arbeicen, alle mit ihren Gesellen, endlich der Hofkammer, 
die Spritzenmeister mit ihrer Druckmannschaft. 
Kufer und der Hof- Brunnenmacher mit ihren Knechten mit Trag, Butten, und 
, » .,TH««17-« J 
Von diesen Personen hat vĩe oberste Leitung der Vorstand der Bau- und Garten- 
Ditektlon in Gemeinschaft mit dem jeweiligen Stadt-Direktor, daher alle übrigen 
Personen) welchen irgend ein Geschäft beim Löschen angewiesen ist, nur einzig und 
allein von diesen zweien Personen Befehle anzunehmen und ssch auch aller eigenen Inord, 
nungen zu enthalten haben. Eben so wenig darf von Seiten des Militärs eine Ein, 
-hrache in die Anerdnucgen gemacht, noch vielweniger Befehle gegeben werden. 
* 7r §½*“ . 18. 
Aälle Personen) welche nach der vorstehenden Anordnung sowohl beim 
der Effekte als auch beim Loschen selbst eine Verrichtung ## Wl Fo ebten 
deres Feuerzeichen, und zwar: der DVorstand der Bau= und Garten-Dicekeion mic den 
Hoftau-Reinern, dem Sekretär und Bau-Inspektor, so wie auch der seweilige Stadt, 
Direktor, Schloß-Verwalter und Ober,Hof. Fourier, eine weiße Binde am linken Arm, 
die übrigen aber, mit Ausnahme der Hof--Dienerschafe, welche in ihrer Livree zu 
erscheinen har, so wie der Gelsillen der oben genannten Handwerker, welche mir 
ihrem Handwerksteug und den Wasser-Tragbutten zu erscheinen haben, einen weißen 
wollenen Busch auf dem HBut, ohne welche Zeichen, wie schon oben bemerkt worden, 
niemand in die Spaliere noch vielweniger in die Gebaͤude eingelassen werden darf. 
. 194 7* (b- 
Sobald in den genannten Kron,, Gebäuden ein Feuer entsteht, ivenn 
noch so unbedeutend ist, oder wenn es sogleich wieder gedampfe würde ,so 
allen Verzug durch die Wachen, oder durch die Portiers, Bewohner, Haus-Verwal, 
ter oder Aufseher dem Königl. Obersthofmeister; Amt, dem Vorstand der Ban, und 
Garten-Direktion und von diesem dem Stadt Direktor eine Unzeige zu machen. 
es euch 
ist ehne
	        
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