771
35.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 7. November 1912.
Inhalt:
VBerfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Berufsvormundschaft von Beamten.
Vom 21. Oktober 1912. S. 771.— Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen- und
Schulwesens, betreffend die Berufsvormundschaft von Anstaltsvorständen. Vom 21. Oktober 1912. S. 778.
— Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Berufsvormundschaft der Anstalts-
vorstände über Fürsorgezöglinge. Vom 21. Oktober 1912. S. 782. — Bekanntmachung des Justizministeriums,
betrefsend die Genehmigung der von Besserer'schen Rentenstiftung in Ulm. Vom 2. November 1912. S.784
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend eine Anderung des
Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. Vom 17. Oktober 1912. S. 784. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und
Ziegen aus dem schweizerischen Kanton Schwyz. Vom 24. Oktober 1912. S. 786.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Junern,
betreffend die Berufsvormundschaft von Beamten. Vom 21. Oktober 1912.
Zum Vollzug des Abschnitts I des Gesetzes über die Berufsvormundschaft vom 8. Juni
1912 (Reg. Bl. S. 158) wird hiemit nachstehendes verfügt.
Zu Art. 1.
SI.
Die Satzung einer Gemeinde, durch die nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes die Berufs-
vormundschaft eines Beamten eingeführt wird, und der entsprechende Beschluß der Land-
armenbehörde muß enthalten: