Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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e. Veronica ux, von Wilfingen, wegen Concubinats, Antheils an dem von Mertsu Klein- 
mann mittelst Paßfäschung verübten Betruge, nachgefolgter Tbellnahme an Dieb- 
ählen, endlich wegen Vagirens, neben der Verbindlichkeit zum Schadens-Ersatz, auch 
Vergütung ihrer Arrest= und & der Untersuchungs-Kesten, zu elner drei und ein- 
balb'wonatlichen Zachthausstrafe, und nachheriger Ausweisung aus dem Kdnig- 
reiche. 
#z. Civil-Senatc. 
Am 3. Sept. wurde: 
1. in der Rechtssache erster Instanz zwischen dem Hfarrer Marr zu Git#brincen, Klger, 
und dem Freiherrn von Pach, zu Rottenburg, Beklagten, die Entrichlung rückstände- 
gen · Dienst = Einkommens betreffend, unter Vergleichung der Prezeß-Kesten condem- 
Baterisch erkannt; · . ¼H W+d 
u. und 5. in der Appellationssache von Oberndorf zolschen Johenn Georg Armbruster In 
Reinerzau, Kläger, Appellanten, und Andreas Schäfer, von Ellenbogen, Beklatgtem, 
Appellaten, verschiedene Kypital,= und Zins.-Fordevungen betreffend, wurde 
" die gegen das am 6. Oktober 13717 von gedachtem Oberamtegericht erdffnete Er- 
kenntniß eingewandte. Berufung, sowohl wegen versäumter Nothfrist der Akten-Bitte, 
als auch wegen Mangels an einer gegrühmsten Beschwerde, und. !I. 
b## die Berufung gegen das oberamtsgerichtliche Urtheil vom. y. Rou. 230, wegen 
mangelnden Boschwerde-Grundes, verworfen, auch Appellant, neben Verföllung in 
die durch beide Appellationen verursachte Kosten, wegen muthwilliger Streitsucht 
in Freeimal vier und zwanzigstündiger Einthürmung verurtheilt. . 
Am.7.S»-pt.i-[k:- 
hinder-AppellationssachevonHirmäemjwischenJakobBuchsinlzusdberjesingemKlö- 
qer·,.Appcllanten,undde-nBlumenwirthKåmmetlr.dqselbshBetlagtem,Appcllaten, 
Abrechnungsstreit betreffend, die ergriffene Berufung sowohl wegen werscumter Fatalien, 
#als auch wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde verworfen, und Appellant 
nicht nur in die dadurch verursachten Kosten verurtheilt, sondern auch wegen mutdwilli- 
tzer Streitsucht mit zweimal vier und zwanzigstündiger Durmstrafe belegt worden. 
Am 8. Sept. wurde: 
5. in der Appellationssache von Sulz zwischen Bernhard Binders Wittwe, von Holzhausen, 
Beklagter., Appellantin, und dem Handelsmann „Gettlieb Voihlnger in Sulz, Kläger, 
Anppellaten eine Schuldforderung wbetreffend., die ergriffene Berufung wegen Mangels 
zenrrgerenden Beschwerdt / ppn Amtswegen verworfen, und Appellantin in die Kosten 
veruntheilt. sk-:
	        
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