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her des Urban Diebold, von Obermarchthal, Aten, Vorzug in der kokatson betref-
feend, wegen Mangels einer Beschwerde von Amtswegen, unter Werurtheilung des
Anten in die Kosteu, gleichfalls verworfen. ·
Am 25. Sept. wurde:
.das Restitutions-Gesuch des Stephan Herter, von Hayingen, Oberamts Muͤnsingen,
Kl. Anten, Imploranten, gegen die oberrichterlich bestaͤtigte Urthel in seiner Strelt-
soche mit Bürgermeister Weber daselbst, Beklagten, Aten, Imploraten, Aufhebung.
elines Kauf-Kontrakts betreffend, ab, und an den Unterrichter verwiesen.
Am 28. Sept. ist:
. in der Atlonssache von dem vormaligen Oberamtsgerschte Riedlingen zwischen Thaddus
Rhein und vier Streitgenossen, Kl. Anten, und den entferntern 1½1 Selten-Ver-
wandten des verstorbenen Fidel Rheln, von Altheim, Bekl. Aten, Erbschafts-An-
Fprüche betreffend, das Erkenntulß erster Justanz unter Verurtheilung der Anten in
die Kosten bestätigt;
. in Sachen erster Instanz zwischen der Stadt Munderkingen, Kl., und dem Freiherrn
Carl ven Speth auf Untermarchthal, Bekl., rückständige Beiträge zu den Gemeinde=
Lasten betreffend, Beklagter zu Bezahlung der Räckstände des gewesenen Mählebe-
ständers Stumm und der Drozeßkosten für schuldig erkannt, und
d. in der Rekurssache von dem Oberamtsgerichte Göppingen, eine Forderung der gräßlch
Degenfeld= Schonburg'schen Vormundcschaft zu Eybach an Johannes Wletlinger, von
Därnan, betreffend, das unterrichterliche, die Klage verwerfende Dekret aufgehoben,
und die Sache zar Verhandlung verwiesen worden. "
cis
Stattgart ##en 15. Sept. 1819.
Maueker.
Tetenduad. Unterm 1. Okrober d. J. har der Ciril = Senat des Königl. Gerichtshofs für den
Honau-Kreis befoblen, daß, obgleich die Pfand-Glaubiger der sämtlich Tettnanglschen Oberam#é.-An-
gebörigen unmter Anberautnung eines peremtorischen Termins zur Einsendurg ihrer in Handen habenden
Schuld-Derschreibungen angewiesen worden seyen, dennech eine nechmalige Aufforderung erlassen wer-
den soll. Diesem allerböchsten Befehl zu Folge, werden daher hiem'it alle Gläubiger aufgerufen, in
Jeit von 6 Wochen ihre noch wicht eingesandte Obligantonen in der Ur= oder beglaubten Alsckrift,
#o wie diejenigen Ackenstücke, nach welchen der eine oder andee 7 läubiger auf den im Oberamts-Be-
zirl Tettnang gelegenen ialrastpaster Eigenthumsrechte anzusprechen hat, an den die Unterpfandshu.
herstellenden S# stilnt Muller von hier einzusenden, wid'#igeyfalls aher sich selbst zuzuschteiben, wenn
durch Nichteinsendung der Schuld-Dokumente dem Gläubiger Schaden und Nachtheil zugeben wird.
Den #:2é. Ofrobet 1610. - Königl.Oberamts-(Se-iet)t.