6) wenn ein erhebliches Recht der Stiftung ohne richterliches Erkenntniß aufgegeben,
ein erheblicher Anspruch an dieselbe im Wege des Vergleiches anerkannt werden soll;
7) bey jeder Veraͤusserung von Gebäuden, Grundstuͤcken oder Gefaͤllen, bey wich-
tigeren oder lästigen Erwerbungen dleser Art;
6) bev Capital-Aufnahmen oder erheblichen Vorempfängen auf die Einkünfte fol-
gender Jahre, insefern solche nicht zur Ablbsung von Passlo-Capitalien verwen-
det werden;
9Abey Abldsung von Aktiv-Capltalien unter der so eben gemachten Beschränkung;
10) so oft eine stiftungsmätige Ausgabe wesentlich beschränkt oder gar eingestellt,
11) eine sonstige wesentliche Veraͤnderung in der Verwaltung oder Benutzung des
Seiftungs-Vermögens getroffen, oder endlich
12) eine Abwelchung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung beliebt wird.
F. 30.
Einsendung der Etats und Rechnungs-Zustands-Berichte.
Die Erats der einzelnen Stiftungen sind von zehn zu zehn Jahren der betreffen-
den Kreis-Regierung zur Einsicht und Verfügung vorzulegen.
Ueber den Zustand des Stiftungs-Rechnungs-Wesens aber hat der Oberamt=
mann den herkommlichen Haupt-Bericht an dieselbe alljährlich in Gemeinschaft mit
den betreffenden Dekanen zu erstatten.
In allen übrigen durch gegenwärtiges Edikt nicht abgeinderten Punkten verwei-
sen Wir die Stiftungs-Pfleger und die zur Aufscht über dieselben verordneten Be-
bbrden auf die Bestimmungen der ltern und neuern Gesetze, so wie auf die an die
bisherigen Stiftungs-Verwaltungen und Stiftungs-Revisorate ergangenen Resceripte,
welche dieselben mit allen übrigen Akten dem Oberamte zur weitern Verfügung zu
Kbergeben haben.
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1818.
(umeerzeichnet:) Wilheim.
Auf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretär,
(Umerzeichnet:) Vellnagel.