Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

6) wenn ein erhebliches Recht der Stiftung ohne richterliches Erkenntniß aufgegeben, 
ein erheblicher Anspruch an dieselbe im Wege des Vergleiches anerkannt werden soll; 
7) bey jeder Veraͤusserung von Gebäuden, Grundstuͤcken oder Gefaͤllen, bey wich- 
tigeren oder lästigen Erwerbungen dleser Art; 
6) bev Capital-Aufnahmen oder erheblichen Vorempfängen auf die Einkünfte fol- 
gender Jahre, insefern solche nicht zur Ablbsung von Passlo-Capitalien verwen- 
det werden; 
9Abey Abldsung von Aktiv-Capltalien unter der so eben gemachten Beschränkung; 
10) so oft eine stiftungsmätige Ausgabe wesentlich beschränkt oder gar eingestellt, 
11) eine sonstige wesentliche Veraͤnderung in der Verwaltung oder Benutzung des 
Seiftungs-Vermögens getroffen, oder endlich 
12) eine Abwelchung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung beliebt wird. 
F. 30. 
Einsendung der Etats und Rechnungs-Zustands-Berichte. 
Die Erats der einzelnen Stiftungen sind von zehn zu zehn Jahren der betreffen- 
den Kreis-Regierung zur Einsicht und Verfügung vorzulegen. 
Ueber den Zustand des Stiftungs-Rechnungs-Wesens aber hat der Oberamt= 
mann den herkommlichen Haupt-Bericht an dieselbe alljährlich in Gemeinschaft mit 
den betreffenden Dekanen zu erstatten. 
In allen übrigen durch gegenwärtiges Edikt nicht abgeinderten Punkten verwei- 
sen Wir die Stiftungs-Pfleger und die zur Aufscht über dieselben verordneten Be- 
bbrden auf die Bestimmungen der ltern und neuern Gesetze, so wie auf die an die 
bisherigen Stiftungs-Verwaltungen und Stiftungs-Revisorate ergangenen Resceripte, 
welche dieselben mit allen übrigen Akten dem Oberamte zur weitern Verfügung zu 
Kbergeben haben. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1818. 
(umeerzeichnet:) Wilheim. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär, 
(Umerzeichnet:) Vellnagel.
	        
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