Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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f. 19. 
Weim jedoch der Dienst= Contract sechs Wechen und drüber vor der Amtrittszeit ab- 
geschlossen worden wäre, so kann sewohl die Herrtchaft als der Dienstbote, binnen 3 mal 
à4 Stunden nach Abschluß des Contracts, denselben wieder aufkündigen. Derjenige Dbeil, 
welcher aufkündet, muß aber, und zwar die errchoft den bezahlte Lostgeld zurück lassen, 
der Dienstbote hingegen das erhaltene doppelt zurückstellen 
s. 18. 
Außer dem vorberälrten Falle kann weder die Herrschaft noch das Gestnde von dem 
geschlosenen Contracte durch Ueberlassung oder Zurückgabe des Haftgelds wieder abgehen. 
" J. 194 
Weigert sich die Herrscheft das Gesinde anzunehmen; so verliert sie das Haftgeld, und 
muß den Dienstboten ebenso schadlos Halten., wie auf den Fall, wenn derselbe nach bereits 
er folntem Dienstantritt vor Ablauf der Dienstzeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden, 
unten verordnet wird. ’ 
9. 10. 
Doch kann die Herrschaft von dem Contcacke vor Antritt des Dienstes aus eben den 
Grümen abgeben, aus welchen ste nach den #weiter umten folgenden Bestimmungen berech- 
tigt seyn wurde, den Dienstboten vor Ablauf der Dienstzeit ohne Aurkündigung wieder zu 
entlassen. 
. 31. 
Auch ist ste dazu Herechtigt, wenn der Diensthot zuerst den Dlenst anzutreten slch ge- 
weigert hat. 
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In beiderlei Fällen kann die Herrschaft auch das gegebene Haftgeld zurückfordern. 
9. 23. 
Verursacht ein Dienstbote durch beharrliche Weigernng, daß die Herrschaft einen an- 
dern Dienstboten an seine Stelle mit mehreren Kosten annchmen muß; so muß er den 
Schaden fuͤr die Zeit, binnen welcher er auch bel sogleich geschehener Aufkündigung im 
Dienste zu bleiben verbunden gewesen wire, ersetzen. 
9. 24. 
Wird ein Dieustbote durch Zufall obne selne Schuld den Dlenst anzutreten gehindert, 
so muß die Herrschaft sich mit der Zuruͤckgabe des Hajtgeids begnuͤgen. 
Verzoͤgert sich der Dienstantritt wegen eines außer der Gewalt des Dienstboten liegen- 
den Hindernisses nur um 8 Tage, so kann die Herrschaft um deswiuen den Contralt nicht aufloͤsen. 
g. 25. 
Eine nachgewiesene Gelegenheit zur Heirath befreit von der Verpslichtung, in den Dienst 
einzutreten.
	        
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