Aufhebung des Dienst-Vertrags ohne Aufkündigung
« wegen Fehler der Dienstboten.
# 4. B82.
Obne Aufkuͤndigung kann die Dienstherschaft elnen Dienstboten entlassen:
1.). wenn er die Herrschaft oder deren Familie durch Tdaͤtlichkeiten, Schimpf= und
Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidiget, oder durch boshafte Ver-
behungen Zwistigkeiten in der Familie abzurichten sicht ’#!NöA7
a.) wenn er sch beharrlichen Ungehorsam oder Wiederspenstigkeit gegen die Befehle
der Herrschaft oder der bestellten Aufseher zu Schulden kommen. IA#t##
5.) wenn er die Kinder der Herrschaft zum Bbsen verleitet;-
4.) wenn er sich des Diekstahls oder der Veruntreuung im Hause schuldig macht,
oder sein Nebengesinde zu deraleichen Lastern verleitet;
5.) wenn er auf der Herxschaft Namen, ohne deren Vorwissen, Geld orer Waareg
auf Borg nimmt; # 6
6.) wenn er die noch nicht verdiente Lioree ganz oder-zum Theil.verkauft eder versetzt;
7.) wenn er der erhaltenen Verwarnung ungeachtet, ohne Vorwissen und Erlaubniß
der Herrschaft, über Nacht aus dem Hause bleibtt:
6.) wenn die Herrschaft nachweisen kann, daß der Dienstbote zu Voerrichtung der
Dienste, wotu# er angenommen worden ist, vdllig unbrauchbar sey;
L werin der Dienstbote öhne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnuͤgens wegen aus.
lauft/ obder· ohne (Moth über die erlaubte oder zu den Geschäften erforderliche Zeit
ausbleibt, oder den Dienst muthwillig vrnnchligegt und den deshalb erhaltenen
wiederholten Warnungen keine Folge leister; "«
10.) wenn det Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch Zänkereiem
oder Schlägereien mit seinem Rebengesiyde den Hausfrieden stdrt, und sich auf
geschehene Vermahnung nicht bessert; 4 4 »
sygsp wgnyerhithuprundsjchtgegtnyorhergegäugenkWar-sangenunvorsichtig-angehen
n-·«ipdtiit,,suchohnevorbctggggnqene»Wsrnung«audbei-gleichennnoorsichtigem«B«c-
«-tragen-wirklichschongcisetöntstdndmistz«
IZ.)tyenn»dcrDicnsthotzeftchdurchzliedeklicheAusführungansteckendeodekekclbafke
Krankheitenzugezogenbatz ··"
14.) wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gekänglich
eingezegen, wirdn; »
15.)wennelnDicnstbotesicheinelängereqls8TagedauerndeArrcst-Strafezu-
ziabt, oder sich eines Vergehens schuldig macht, womit das Vertrauen in seine
Diensttreüe nicht besteben, kann, oder weiches seinem guten Namen iachtheillg ist;
16.) wenn ein weiblicher Dienstbote unehlich schwanger wird. ’
p.8.3.
Einet sich der Fall der einem Dienstboten zuerkannten Arreststrafe nicht zur gleich-