Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Aufhebung des Dienst-Vertrags ohne Aufkündigung 
« wegen Fehler der Dienstboten. 
# 4. B82. 
Obne Aufkuͤndigung kann die Dienstherschaft elnen Dienstboten entlassen: 
1.). wenn er die Herrschaft oder deren Familie durch Tdaͤtlichkeiten, Schimpf= und 
Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidiget, oder durch boshafte Ver- 
behungen Zwistigkeiten in der Familie abzurichten sicht ’#!NöA7 
a.) wenn er sch beharrlichen Ungehorsam oder Wiederspenstigkeit gegen die Befehle 
der Herrschaft oder der bestellten Aufseher zu Schulden kommen. IA#t## 
5.) wenn er die Kinder der Herrschaft zum Bbsen verleitet;- 
4.) wenn er sich des Diekstahls oder der Veruntreuung im Hause schuldig macht, 
oder sein Nebengesinde zu deraleichen Lastern verleitet; 
5.) wenn er auf der Herxschaft Namen, ohne deren Vorwissen, Geld orer Waareg 
auf Borg nimmt; # 6 
6.) wenn er die noch nicht verdiente Lioree ganz oder-zum Theil.verkauft eder versetzt; 
7.) wenn er der erhaltenen Verwarnung ungeachtet, ohne Vorwissen und Erlaubniß 
der Herrschaft, über Nacht aus dem Hause bleibtt: 
6.) wenn die Herrschaft nachweisen kann, daß der Dienstbote zu Voerrichtung der 
Dienste, wotu# er angenommen worden ist, vdllig unbrauchbar sey; 
L werin der Dienstbote öhne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnuͤgens wegen aus. 
lauft/ obder· ohne (Moth über die erlaubte oder zu den Geschäften erforderliche Zeit 
ausbleibt, oder den Dienst muthwillig vrnnchligegt und den deshalb erhaltenen 
wiederholten Warnungen keine Folge leister; "« 
10.) wenn det Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch Zänkereiem 
oder Schlägereien mit seinem Rebengesiyde den Hausfrieden stdrt, und sich auf 
geschehene Vermahnung nicht bessert; 4 4 » 
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14.) wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gekänglich 
eingezegen, wirdn; » 
15.)wennelnDicnstbotesicheinelängereqls8TagedauerndeArrcst-Strafezu- 
ziabt, oder sich eines Vergehens schuldig macht, womit das Vertrauen in seine 
Diensttreüe nicht besteben, kann, oder weiches seinem guten Namen iachtheillg ist; 
16.) wenn ein weiblicher Dienstbote unehlich schwanger wird. ’ 
p.8.3. 
Einet sich der Fall der einem Dienstboten zuerkannten Arreststrafe nicht zur gleich-
	        
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