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jahr gemietheter Diensibete vor Ablauf der Dienstjeit, nach ##.—#½# den Dienst nach vov-
gängiger Aufkündigung oder auch alsbald nach den om Schlusse des F. 7: gehebenen
Bestimmungen verlassen kann. 6
" 89.
Fällen, wo der Dienstbote den L. ohne Beobachtung der Aufkuͤndigungszeit
Kufzusagen berechtigt ist, (J. 65 und 86), muß ihm Lohn und Kost auf das laufende
Wierteljahr, und, wenn er monatweise gemiethet worden, auf den laufenden Monat vergä-
tet werden.
* - .. 6. 90.
Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austchta: erst nach Ablauf der Aufklindigungsfris
sich ereignet, und hat der Austretende bis zum nächsten Ziel nicht einen andern Diens
gefunden; so muß die Herrschaft diese volle Vergütung ihm bis zu Ende des laufenden
Biertel = Jahrs, für das ganze folgende Viertel-Jahr aber nar den kohn obhns Ko’,
oder, wenn der Dienslbote monatweise gemiethet worden, für den folgenden Monst bezahlen.
. so 91. «
Auch kang ein Liorecbedienter die ordinä#re Livree als Eigenthum ansprechen, wenn ver
oder mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem ihm der Lohn abgereicht werden muß, auch der
Jeitraum, für welchen er die Lioree erhalten hat, abgelaufen ist.
. 9 ·
Die in vorflehenden 66. 89, 90 un 9 enthaltenen Bestlimmongen gelken In dem
Falle nich:, wens der Dienslbote aus dem Grunde, weil die Herrschaft ihren Wohnort
bleibend verändert hat, aus dem Dienste getreten ist. ·
Kost und Lohn kann derselbe alsdann nur bis zum Austritt aus dem Dienste, und
ebenso auch die Lioree nur, wenn sie zur Zeit des Austritts berelts verdient ist, in An-
syruch nehmen.
. 97. .
Ist der Dlenstbote ohne die, im 2 35 vorgeschriebene Aufsagung des Dlenses oder
Anzeige bei der Polizei-Behbr#e heimlich oder eigenmschtig ausgetreten ; so verljerk er
dedurch seine Anfprüche auf die bestimmer Entschádlgung.
Entlassung eines Dienstboten ohne gesetzliche Urfache.
"Q 6zv 94.
Wenn eine Herrschafe, ous andern als gesetzmäßigen Ursachen elnen Dienstboten vor
Ablauf der Dienstzett entläßt, und ihn auf die deshalb bei der Obrigkelt angebrachte Klage
dem obrigkeitlichen Spruche gemäß wieker anzunehmen sich welgert, so ist fle schuldig, dem-
klben für die noch rückständige Dienstzeit den Lohn zu entrichten, und, wenn mnnerhalb fsol-
cher Zeit die Livrte verfallen ist, lhm auch viese als Eigenthum zu überlossen- «
« 4. 95.
Auch für die Kost muß die Herrschaft bie dahin forgen-
6.
Kang eber der Dienstbots noch vor Tlauf der Dienstzeit eln anderes Ungerlommen