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Beides geschieht durch das Oberamt mittelst Erlasses an dasjenige Oberamt, wel-
chem der Militaͤrpflichtige angehoͤrt.
K. 4.
Als gesetzlicher Wohnss von Militärpersonen ist der Ort anzusehen, wo see in
Garnison stehen, oder vor ihrem A-#marsch ins Feld zuletzt gestanden sind.
Die Söhne von Militärpersonen werden daher in die Rekrutirungsliste dieser Gar-
nison eingetragen, wenn sie nicht nach dem Tode ihres Waters durch den Aufenthalts-
ort ihrer Mutter Angehbrige einer andern Gemeinde werden. *
Uebrigens haben die militrischen Befehlshaber und die Garnisons-Geistlichen die
Verpflichtung, den Civil-Behörden bei der Aufzeichnung der militärpflichtigen Söhne
von Militärpersonen allen Vorschub zu leisten. «
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In die Rekrutirungslisten sind ohne Unterschied alle der Gemeinde angehoͤrigen
Juͤnglinge aufzunehmen, welche in dem der Aushebung vorhergehenden Kalender-Jahr
(nämlich vom 1. Januar bis 31. Dezember) das zwanziaste Merrs= Jahr. zurückgelegt
haben, sie mögen übrigens diensttüchtig oder untüchtig (Art. 24, Lit. A) von der Aus-
hebung wegen Familien-Verhältnisse (Art. 24, Li#. B) oder wegen ihres Berufs (Art. 26)
befreit oder nicht befreit, anwesend oder abwesend sepn.
K. 6.
Solche Militärpflichtige hingegen, deren Eltern gestorben sind, und die sich weder
im Königreich aufhalren, noch Vermögen besihßen, und über deren Leben überdieß Nie-
mand Aufschluß zu geben vermag, werden nicht in die Rekrutirungsliste eingetragen.
Dergleichen Militärpflichtige bleiben übrigens, wenn sie in das Königreich zurück-
kehren und darin ihren Aufenthalr nehmen, den Bestimmungen des Art. 9 unterworfen.
*-
Die Militärpflichtigen werden in die Rekrutirungsliste nach der alphabetischen
Ordnung ihres Namens eingetragen. ***
Wenn jedoch erst nach Abfassung der Liste entdekt wird, dast ein Militärpflichtiger
ausgelassen worden, so wird derselbe am Ende der Liste mit der erforderlichen Bemer-
kung nachgetragen.
K. 8.
Die Rekrutirungslisten werden nach dem dieser Instruktion beigefägten Formular
doppelt ausgefertigt. Das eine Exemplar ist für die Gemeinde-Registratur bestimmt;
das andere wird dem Oberamte zugestellt, und dient als Grundlage bei den Verhand-
lungen der Bezirksbehörde.