. 9.
Da die Rekrutirungslisten zu Folge ihrer Einrichtung zum Unschlagen nicht bequem
sind; so sollen blos die Namen der in den Listen verzeichneten Militärpflichtigen und
ihrer Väter öffentlich angeschlagen und die Listen selbst auf dem Rathhause, oder an
einem andern hiezu geeigneten Orte öffentlich aufgelegt werden.
. 10.
Das öffentliche Anschlagen und das Auflegen der Liste geschieht deswegen, damit
jeder seine etwaigen Bemerkungen über die Liste vorbringen könne.
In Gefolg dieser Bemerkungen, in so weit sie gegründer befunden werden, ist die
Liste zu ergänzen oder zu berichtigen, noch ehe die endliche Berichtigung der Liste durch
das Oberamt vorgenommen wird. «
Auch die inzwischen von andern Gemeinden uͤberwiesenen Militaͤrpflichtige sind,
wenn es nicht schoͤn fruͤher geschehen, in die Liste nachtraͤglich einzutragen.
K. 11.
Bei jeder Gemeinde soll ein besonderes Verzeichniß unter der Benennung „Nach-
trag zur Rekrutirungsliste“ gehalten werden, in welches diejenigen Militärpflichtigen,
die aus der Rekrutirungsliste ausgelassen worden, und deren Auslassung erst nach der
Ziehung des Looses entdeckt wird, einzutragen sind.
Dieses Verzeichniß wird bei der Abfassung der Rekrutirungsliste des nächstfolgen-
den Jahrs zu Grunde gelegt, in welche die Ausgelassenen, und zwar als die Ersten in
der Liste, mit der erforderlichen Bemerkung eingetragen werden.
Uebrigens hat die Bestimmung des Art. 9 des Rekrutirungsgesehes keine rückwir-
kende Kraft, und es kann daher der Fall, daß Militärpflichtige, welche aus der
Rekrutirungsliste ausgelassen worden, zur nächstfolgenden Aushebung beigezogen werden,
erst bei der im Jahr 1821 stattfindenden Aushebung das erstemal eintreten, und in An-
sehung derer, welche bei früheren Aushebungen, als der für das Jahr 1820 übergangen
worden, bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
K. 12.
Keinem jungen Mann soll die bürgerliche Niederlassung im Königreich gestattet,
oder Behufs Finer Niederlassung im Auslande ein Dokument ausgestellt, ein Reisepaß
oder Wanderbuch ausgefertigt werden, ohne daß sich der Beamte Gewißheit darüber
verschafft hat, daß derselbe dem Rekrutirungsgese# Genüge geleister hat, und wenn bei
dergleichen Gelegenheit ein Militärpflichtiger entdeckt wird, welcher aus der Rekrutirungs-
liste ausgelassen worden, so foll er sofort in das oben bemerkte-Verzeichniß (F. 11)
eingetragen und zur Aushebung des nächstfolgenden Jahrs beigezogen werden.
K. 13.
Zur Erläuterung des dieser Instruktion beigefügten Formulars der Rekrutirungs-
liste wird nachfolgendes bemerkt: