Zweites Kapitel.
Von den Verhandlungen der Bezirksbehbrde.
(Trt. 10 des Gesetzes.).
liil
Bis zum 1. Januar muß ein Eremplar der Rekrutirungsliste dem Oberamt einge-
händigt werden. Unmittelbar nach Empfang der Rebrutirungslisten ladet das Oberamt
die Militärpflichtigen zur Berichtigung der Listen und zur Prüfung der Befreiungs-
zründe, so wie u Ziehung des Looses vor. "
DieBerichtgungderListrnund—diePrüfung-derBefreiungdgründcwirdinfämts
lichen Oberamts-Bezirken den 5. Februar, und wenn dieser auf einen Sonntag füällt,
den 4. Februar angesangen, und unmirtelbar nach deren Beendigung die Ziehung des
Looses vorgenommen, welches im ganzen Oberamts-Bezirk durch öffentlichen Außtg
bekannt zu machen ist.
K. 16.
Diejenigen Militärpflichtigen, deren Aufenthaltsort bekannt und im Lande ist,
worüber die fünfte Colonne der Rekrurirungsliste Aufschluß giebt, werden durch beson-
dere an sie zu erlassende Ladungen, diejenigen aber, welche sich nicht im Lande aufhal-
ten oder deren Aufenthaltsort unbekanmt ist, werden durch öffentliche Ladung zusammin
berufen.
K. 17.
Die öffentliche Ladung geschieht durch die öffentlichen Blätter. Die persniche
Benennung der Einzelnen geschieht blos in dem Staats= und Regierungs-Blatt.
Der Gleichfrmigkeit wegen, und um Wiederholungen zu vermeiden, wird der
allgemeine Aufruf unter Androhung des geseßlichen Präjudizes von Seiten des Ober-
Rekrutirungsraths erlassen werden.
Die Oberämter haben daher blos die Namen derer, welche sich zur öffentlichen
Ladung eignen, so wie die der Gemeinden, denen sie angehören, der Registratur des
Ober-Rekrutirungsraths anzuzeigen, übrigens aber diese Anzelge dergestalt zu beschleu-
nigen, daß sie spätestens den 8. Januar einlauft.
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Um die Verhandlungen der Bezirksbehörde möglichst zu vereinfachen, soll die Be-
richtigung der Listen und die vorläufige Prüfung der Befreiungsgründe mit einander
verbunden, und erst, wenn dieser Akt vorüber ist, die Ziehung des Looses vorgenom-
men werden.
K. 19.
Bei der Berichtigung der Listen und der vorlufigen Prüfung der Befreiungs-
gründe wird eine Gemeinde nach der andern vorgenommen.