Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 22. 
Die Abänderungen und Berichtigungen, zu denen die Prüfung der Listen Anlaß 
iebt, nebst den Gründen dieser Abänderungen, werden durch den Aktuar der Amts- 
ersammlung in die hiezu bestimmte eilfte Colonne der Liste eingetragen. 
Das für die Gemeinde-Registratur bestimmte Exemplar, welches der Orts-Vorstand 
mitzubringen hat, wird gleichfalls hiernach abgeändert und berichtigt. 
g. 23. 
Sobald die Liste einer Gemeinde berichtigt ist, nimmt der Oberamtmann die vor- 
läusige Prüfung der Befreiungsgründe vor, welche die Militärpflichtigen oder andere 
für dieselben geltend machen. 
K. 2. 
Die vorläusige Prüfung hat zunächst die Befreiungsgründe wegen Familien-Ver- 
hältnisse (Art. 24 B), oder wegen Berufs (Art. 26), zum. Gegenstand, indem die 
Dienstuntüchtigkeit wegen Gebrechlichkeit durch die dem Kreis-Rekrutirungsrath beigegebene 
Arztliche Commission untersucht, und auch das zweifelhafte Meß durch den Kreis-Re- 
krutirungsrath geprüft wird. 
Jedoch ist die notorische Dienst-Untüchtigkeit eines Militärpflichtigen (Art. 12 des 
Gesehes), wenn sie sich durch den Augenschein ergiebt (falls ndmlich ein solcher Mili- 
tärpflichtiger selbst erscheint), oder durch das Zeugniß#der Orts-Obrigkeit oder der an- 
wesenden Militärpflichtigen außer Zweifel gesetzt wird, in der Rekrutirungsliste anzu- 
merken. 
K. 15. 
Der Oberamtmann verhält sich, was die Untersuchung und vorläusige Prüfung 
der Befreiungsgründe betrifft, zum Kreis-Rekrutirungsrath, wie sich der instruirende 
Richter zum erkennenden verhält. 
Obwohl es nun zunächst jedem Militärpflichtigen selbst obliegt, die Befreiung wel- 
che er anspricht nachzuweisen; so soll doch der Oberamtmann sich auch von Amtswegen 
angelegen seyn lassen, die Frage: ob die angesprochene Befreiung statt finde oder nicht' 
dergestalt ins Klare zu sehen, daß sie durch den Kreis-Rekrutirungsrath wo möglich 
bei der Aushebung definitiv entschieden werden könne. 
Es hat daher der Oberamtmann dahin zu sehen, daß in dem Zeitraum zwischen 
der Ziehung des Looses und der Aushebung die etwa mangelhaften Beweise erganzt 
werden, in soferne nicht wegen Unstatthaftigkeit der angesprochenen Befreiung die Er- 
gänzung des Beweises wegfällt. 
K. 26. 
Das was bei der vorläusigen Prüfung der Befrelungsgräünde verhandelt wird, 
trägt der Aktuar der Amts-Versammlkung unter Anführung der beigebrachten Beweis- 
Urkunden in die biezu bestimmte dreizehnte Colonne der Rekrutirungsliste ein.
	        
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