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K. 39.
Der Großovater oder die Großmutter können die Befrelung ihres einzigen oder ülte-
sten Enkelsohns nur alsdann ansprechen, wenn beide Eltern des letztern gestorben sind,
und sie, die Großeltern, keine noch ledenden Kinder des ersten Grades, es seyen Söhne
oder Tochter, haben; wie solches durch die Worte, „kinderloser Großvater“ und „inder-
lose Großmutter“ ausgedrückt ist (Arr. 24 B. Nummer 6). «
H.40.
Als einziger Enkelsohn kann derjenige nicht betrachtet werden, der zwar der einzige
SHe seiner zuvor gestorbenen Elkern, aber nicht zugleich der einzige Enkelsohn seiner
roßeltern ist. «
Das naͤmliche gilt von dem aͤltesten Enkelsohn.
G. Al.
Zu den Worten „wegen Gebrechlichkeit zur Arbeit unfähig ist“ (Art. 25 B. Num-
mer 5) wird bemerkr, daß hierunter eine fortdauernde, die gewöhnliche Lebens-Verrich-
tungen störende Gebrechlichkeit, welche den damit behafteten zu seinen Berufsgeschäfren
unfähig, nicht blos mindertüchtig macht, zu verstehen ist, wohin z. B. Blindheit, gänze
liche Lähmung, gehinderter Gebrauch wesentlicher Organe u. s. w. gehören.
. 42.
Die unter Nummer 5 (Art. 24 B) angeführte Befreiung, sie mag vom Vater
oder der Mutter, dem Großvater oder der Großmutter verlangt werden, sindet immer
nur unter der Voraussetzung statt, daß #e ihres Sohnes oder Enkelsohnes zu Gewin,
nung ihrer Nahrung oder sonst zu Führung ihrer Haushaltung oder ihres Gewerbes
nicht entbehren können. —
.43.
In Ansehung der Kinder aus zweierlei Ehen sind folgende Faͤlle zu unterscheiden:
1) Was die im Militärdienst gestorbenen, oder daraus entlassenen oder darin befindlichen
Brüder berrifft (Art. 24 B. Rummer 1 und 2), so werden halbbürtitze Brüder
wie vollbürtige gezählt, wenn nämlich der gemeinschaftliche Vater, oder die gemein-
schaftliche Mutter die Befreiung verlangt. Wenn dagegen der andere Ehegatte,
welchem Söhne zugebracht worden, die Befreiung verlangt, so dürfen zu Begrün-
dung der letztern die zugebrachten Söhne nicht gerechnet werden. #
2) Wenn eine Familie vater: und mutterloser Waisen aus vollbürtigen und halb-
bürtigen Geschwistern besteht, so kann nur der älteste aus erster Ehe die Be-
freiung unter Nummer 5 (Art. 24 B.) verlangen. "
Auch ist solchenfalls dersenige nicht als einziger Bruder zu betrachten, welcher
noch einen halbbürtigen Bruder hat. , ·"
3) Durch zugebrachte Kinder geschieht den Ansprüchen des andern Ehegatten auf
die Befreiung seines einzigen oder ältesten Sohnes (Nummer 4, 5, Nrt. 34 B)
kein Abbruch.