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In Vezlehung auf den gemeinschaftlichen Bater, ober die gemeinschaftliche Mutter
bingegen werden halbbürtige Geschwister wie vollbürtige gezählt.
. Gesegt also 4 B. eine Wittwe habe Kinder aus zwei Ehen, so kann sie nur die
Befrelung ihres ältesten Sohnes erster Ehe verlangen. «
. » ..M«.
Die Bestimmung, in Mnkthung deresetrger, welche zu Gunsten der Befrelung
eines Militärpflichtigen als nicht vorhanden betrachtet werden (Art. 20, Nro. 20, darf.
durchaus nicht auf Gebrechlichkeiz anderer Art, als die im Gesetz ausdrücklich benanmen
ausgedehnt werden.
Unter den des Gebrauchs der Arme und Fütze beraubten find solche zu verstehen,
welche des Gebrauchs beider Arme und beider Füße entbehren müssen.
Uneer den des Verstandes gänzlich beraubten sind eigentlich Sinnlose und keines-
wegs solche gemeint, die an blosser Schwäche des Verstandes leiden.
Bei solchen unentwickelten Kindern, bei denen sich über die Fortdauer der im Gesetz
angeführten Gebrechlichkeiten nicht urthejlen läßt, sollen vieselben nicht beräcksichrigei
werden.
weiter Abschnitt-
Pom Bewrisder Befreinngen wegen Familien-Bexrhältaisse.
(An. 10, 43, 26 des Gesetzes.)
*d
Die Bedingungen und Voraussetzungen, au welche die Befreiungen wegen Familien-
Verhülinisse geknöpft find, müssen durch schriftliche Zeugvisse der geeigneten Behörde
hachgewiesen werden.
, HAE.
kailieniVerbckltnisseimeiaenrllchenSismr.(z.B.daßeinMilitärpflichtigereinc
zues Kind seye, daß seine Murter im Wittwenstand lebe, daß er ältester Sohn oder
Enkelsohn seye, daß sein Großvater oder seine Großmutter kinderlos seyen, u. s. w.)
missen durch den betreffenden Gemeinderath bezeugt werden, welcher in zweiselbasten
Fälen bei dem Ortsgeistlichen u. s. w. die nöthigen Erkundigungen einzuziehen hat.
... HMI
Da, wo das Geseß die Befreiung davon abhängig macht, daß der Militärpflichtige
seinen. Witer oder seiner Mutter, seinem Großoater oder seiner Großmurter (Art. 24 B.
Numner 5), oder seinen Geschwistern (ebendaselbst Nummer 3), zu ihrer Ernährung
oder zu Führung ihrer, Haushaltung oder ihres Gewerbes unentbehrlich seye, muß die
Unentbehrlichkeit, so wie üe das Gesetz fordert, durch ein Zeugniß des Gemeinderaths
nachgewiesen werden. , *
Die Beurtheilung der Unentbehrlichkeit bleibt zwar dem pflichtmätigen Ermessen
des Gemeinderaths überlassen. Da. übrigens die Freisprechung des Einen immer die
Einreihung eines Andern aus demselben Oberamtebezirk zur Folge hat; so liegt hierin