Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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» Dritter Abschultt. 
Von den don 171 Ausbebung Ausgenommenen, und von den Beweifsen, 
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(Art. 27, 28 und 29 des Gesetzes). 
UQ 4 . 53. 
Die wegen ihres Berufs# Lon der Aushebung Befreiten heiten Ausgenemmene, 
utin durch diese Verschiedenheit in der Benennung die Verschiedenheit in der Behand- 
lungsweise (Art. 25, 28, 29) auzudeuten. " 
. . . 64. 
Wer eine Ausnahme anspricht, muß durch ein schriftliches Zeugniß der betreffenden 
— —— daß ex sich in einem der im Gesetz (Art. 27) aufgezählten Fälle 
befinde. 
Es haben nämlich beizubringen: « 
1) die in die Koͤniglichen Seminarien oder das katholische theologische Convikt auf- 
genommenen Zöglinge ein Zeugniß des Vorstehers des betreffenden Seminars 
oder Convikts; · « ' 
2) die auf einer hohen Schule Studirenben, und zwar 
a) auf der innlaͤndischen; ein Zeugniß des Rektors, worin ausgedruͤckt ist, daß sie 
mit Erlaubniß des Königk. Studienraths ihre wissenschaftliche Ausbildung auf 
der hohen Schule fortseenn D à½Dm2 
b) auf einer ausländischen; das Dekret des Königl. Studienraths über die zu Fort- 
sezung der Studien erhaltene Erlaubniß, und überdieß ein Zeugniß des Rektors. 
der hohen Schule, auf der sle sich befinden, über die Fortsegung ihrer Studien; 
5) die Schulprovisoren, ein von dem Dekan beglaubigtes Zeugniß des Ortsgeistlichen, 
worin ausgedrückt ist, daß sie durch das Königl. Ober-Consistorium oder den ka- 
tholischen Kirchenrath geprüft und fähig erfunden, und bei einer öffentlichen Schule 
angestellt sind; · 
4) die Künstler, eine beglaubigte Abschrift des an die berreffende Behörde ergangenen 
Dekrets wegen der ihnen von Sr. Königl. Majestär gnädigst verwilligten 
Befreiung von der Aushebung. « 
.55. 
Wenn ein, wegen seines Berufs M.4 ene welchen nach der Ordnung der 
Nummern die Aushebung getroffen härte, vor zurückgelegtem fünf und zwanzigsten, 
Jahr, die angetretene Laufbahn verläßrt, oder aus derselben hinausgezwiesen wird, so 
ist er zur Verfügung des Kriegs-Ministers gestellt. ç Z 
Der Kriegs-Minister wird daher über dergleichen Ausgenommene vpn Zeit zu Zeit 
Erkrudigung einzieben, damit der Bollzug dieser gesehlichen Bestimmung gelichert werde. 
Auch sind die betreffenden Behörden verbunden, dem Kriegs-Minister von Amrs-- 
wegen Anzeige davon zu machen, wenn nach der Bestimmung des Art. 29 des Gesetes 
der Fall eintritt, daß ein Ausgenommener der Eimeihung unterliegt. Z 
Stuttgart den 15. Noyember 1819. v. Welling.
	        
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