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Ob die Forderungen in Geld bestehen oder in Objekten, welche in Ansehung der
Hauptsache eine bestimmte, dlese Summen nicht übersteigende Schägung zulassen, ist gleich-
sültig. Die Rebenforderungen an Zinsen und dergl. werden nicht mit in Berechnung
gebracht.
. . 4.
Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Bey der Verhandlung von beyden Arten von Rechts-Streitigkeiten durch die Ge-
meinde-Räthe sinder auf gleiche Weise folgendes Statt:
½) Wird hier stets der Vergleichs-Versuch mit der Verhandlung über den Rechts-
Sreit selbst vereinigt, ohne daß der Kläger verbunden wäre, vorher an ein be-
sonderes Friedens-Gericht sich zu wenden.
2) Die Beyziehung von Advokaten ist unzuläßig.
5) In Absicht auf die Form der Versammlung des Gemeinde-Raths, die zu einem
Beschlusse nöthige Anzahl von Mitgliedern desselben, die Art der Berathschlagung
und der Abstimmung, finden die im Edikte über die Gemeinde-Verfassung für die
Verhandlungen der Gemeinde-Räthe in Gemeinde-Angelegenheiten gegebenen
Vorschriften auch hier ihre Anwendung.
4) Vermag eine Partey nachzuweisen, daß die Entscheidung vorzüglich auf einer schwie-
rigen Rechts-Frage beruhe; so kann sie deshalb an das Oberamts-Gericht provoci-
ren, welches hierüber zu erkennen hat, und, wenn der Gegenstand wirklich von solcher
Beschaffenheit erfunden wird, sofort in der Hauptsache alleln competent seyn soll.
Im Beson dern.
g. 5.
1) Von Untergangs-Sachen.
In Untergangs-Sachen wird die Gerichtsbarkeit der Gemeinde-Räthe nur unter den in
der Verordnung vom 29. Okt. 1611. F. 4. (Stants= u. R. Bl. S. 53) ausgedrückten
Voraussetungen bestätigt, daß nämlich
a) ein Streit über privatrechtliche Verhältnisse durch das Rebeneinanderliegen von Ge-
bäuden oder Feld-Gütern, oder deren wechselseitige Beziehung in Hinsicht auf die
BBenutzung entstapden sey; daß
b) der Sereit ohne Augenschein scch nicht entscheiden lasse; daß aber solcher
c) gleichwohl einfach sey, und eine kurze und summarische VBerhandlung gestatte.