Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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18 2. 
Derjenige, welcher schuldhaft diese Verbindlichkelten ancht erfüllt, eigenmächtig ans 
dem Seminarium austritt, der Verwendung für das vaterländische evangelische Kirchen- 
und Schul- Wesen sich eigenmächtig entziebt, oder sich sonst ein solches Benehmem zu 
Schulen kommen läßt, wodurch die Verfügung der Entlassung oder Ausstoßung gegen 
ihn vcranlagt wärde, muß die auf ihn verwendeten Kosten dem evangelischen Kirchengute 
ersehen. 
sJ. 3. 
Die Entlassung aus den Verhaͤltnissen eines Semĩnaristen, wird auf eigenes Ansuchen 
im der Regel (und wenn nicht der . 4- erwähme Fall eintritt) nur gegen Ersatz der 
Kosten ertheilt; Wir behalten Uns jedoch vor, ausnahmeweise und bei besonderen 
Umständen den Kosten-Ersat ganz oder zum Dbell nachzulassen. Der Ansuchende, es 
sey nun der Vater, die Mutter, oder der Pfleger eines Semsnarssten, oder ein nicht 
mehr unter elterlicher oder vormumschaftlicher Gewalt stehender Seminarist felbst, Hat 
daber segleich in seiner Eingabe um die Entlassung sich zu erklären und auszuweisen, wie 
er den Kosten= Ersatz berichtigen, oder despalb Sicherheit leisten wolle und kömme. · 
In der Regel soll die Berichtigung immer baar geschehen- " 
15. 4. 
Würde ein, Sewinerist nach dem Urtheile der betreffenden Seudsen oder Kirchem 
Oberbeb#rde durch gänzlich außer seiner Schuld liegende Zufälle unfäblg, die angetretene 
Laufbahn zu verfolgen und die übernommenen. Verbimlichkeiten zu erfüllen, und daher 
seine Entlasung, sey es auf sein Ansuchen oder ohne solches, erhalten, so ist er zwar 
von der Erstattung der Kosten befreit, bingegen auch zu einer Ansprache auf anderwärtige 
Versorgung nicht berechtigt. Und wenn Wir gleich gnädiest geneigt sind, besonders solche 
Candidaten, welche erst nach dem Ende ihres Studienlaufes durch die Seminarien, Zu- 
fälle betrafen, durch die sie nicht nur zu Anstellung im Kirchen, und Schulwesen, sondern 
auch zu anderwärtiger Erwerbung ibres Unterbolts unfähig wurden, aus den Mitteln des 
Kirchenguts unterstätzen zu lossen, so bängt jedoch hiebei Alles lediglich von Srwägung 
der Verbältnisse eines jeden einzelnen Falles ab. 
1. 5. 
Die in den f.. 3 und 3 enthaltenen Bestienmungen über den Ersatz der in den 
Khniglichen Seminarien auf einen Zbgling derselben verwendeten Kosten behalten ihre 
Wirkung so lang bis ein Seminarist in einem vaterländischen Kirchen= dder Lehramte 
wirklich angestellt ist. Bei einer erst nachher, sey es auf Ansuchen oder auch ohne solches, 
einem bereits in einem Kirchen= oder Lehramte angestellten vormaligen Semlinaristen er- 
tbeilten Entlassung findet die Aufrechnung der ehemals in den Seminarien auf ihn ver- 
wendeten Kosten nicht Statt. “
	        
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