Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Irn oamwdern Strafsachen sind nach Versch edenheit der Fälle, statt der betreffendan 
Kokah##icllen, die nächstvergesetzten Kreis= oder Centralstellen die untersuchenden oder erken- 
w#nen. Behörden. " « « 
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Die nach den Grundsätzen der frübern deutschen Verfassung noch bestehenden Famllien= 
Verträge des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und hat das Haupt desselben 
die Befugniß, über seine Güter= und Familien= Verbältnisse, jedoch ohne Beeinträchti- 
Ln der Nechte der Familienglieder b, verbindliche Verfägungen zu treffen, welche dem 
Souverain vorgelegt werden müssen, worauf ste, so welt sie nichts gegen die Verfassung 
enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntulß und Noachachtung ge- 
bracht werden. - 
F. 10. 
Die Vormundschaften der gräflichen Familienglieder können von dem Haupte des 
Hauses bestellt werden. Ist dasselbe dabei betheiligt und ein Vormund oder Curator von 
Obrigkeitswegen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlägigen 
Regierungs-Bezirks, mit Verbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat Unseres Ober- 
tribunals. Ebemdemselben wird auch die Aufsicht über die gräflichen Vormundschaften 
vorbehalten, zu welchem Ende derselbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vor- 
mumschaft lin Kenntniß zu setzen ist. « 
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Der Graf genießt für sich und seinc Familie die Befrekung von aller Militärpflich= 
tigkeit. —- 
II. Gerichts barkeit. 
9. 12. 
Das gräfliche Hous verzichtet auf die Gerichtsbarkelt erster und zweiter Instanz, die 
bürgerliche und peinliche dic willkührliche und streitige, und auf die Forstgerschtsbarkeit. 
#. 13. 
Die Demonkal-Kanzlei, orer die Nent= und Ferstbeamten des Grafen erhalten dos- 
Rccht, die liquiden Gefälle auf dieselbe Weise wie Unsere Kameralbeamten, in gesetli- 
cher Ordnung und mit Vorbehalt des gesetzlichen Rekurses, durch Exekution einzuzlehen. 7 
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Ill.Polizei-Ve-r«w«a«l’«tu«qg. 
:" · « o 14. 
Der.Graf · hat innerhalb seiner, Schlosser · und der in dem Umkreise derselben liegenden 
Hofgütler das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, Strafen his auf eins kleipt
	        
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