Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

827 
Frevel anzusetzen und den Betrag fuͤr sich einzujiehen. Hinsichtlich der Ausuͤbung dieses 
Sechts ist er jedoch Unserer Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren 
Aussicht unterworfen, und dem Gestraften steht gegen die Strafansätze die Berufung an 
jene Stelle offen. "“ ' ·’ 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visitation der Ober- 
Feuerschau unterwerfen, welche ihm über die erfundenen Mängel einen Auszug aus dem 
Visitations-Hrotokolle mitzutheilen hat, und ist, wenn denselben nicht in gehhriger Zese 
adgeholfen wird, der Kreis-Regierung davon die Anzeige zu mechen. 
9. 15. 
Die Ernennung der Ortsvorsteher in den dem Grafen zustebenden Ortschaften wierd 
ihm in soweit überlassen als sse nach dem ersten Edikte vom 31. Dezember 1618. f. ur- 
Unseren Kreis-Reglerungen beigelegt worden ist. H 
IV. Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch uͤber 
milde Stiftungen. 
##. 16. 
Die Ausübung derselben wird dzm Grafen, unter Vorbehalt der in dem dritten Edikte 
vom U. Dezember 1318 den Gemeinden und ihren Worstehern eingeréumten Rechte und 
der amtlichen Befugnisse des gemeinschaftlichen Oberamts, pershnlich in der Art überlassen, 
daß derselbe · 
s.)dieBefugnißhat,denKikchemundSchnl--Visitatipueq,soyledexAbnabmes 
der Stiftungs-Rechnungen selbst oder durch seine Beamten, jedoch ohne einige 
Kostenaufrechnung, anzuwohnen; « . 
b.) daß ihm, wenn er im Orte gegenwaͤrtig ist, oder seinen im Ort anwesenden Be- 
amten von allen auf gedachte Gegenstände sich beziehenden Verfügungen zu rechter 
Zeit Nachricht ertbeilt werden soll, und 6 
c.) daß ihm frei stebt, in Beziehung auf die erwähnten Gegenstände selbst oder durch 
seinen deshalb beauftragten Beamten Erinnerungen und Anträge Unseren Be- 
amten und Gemeinde-Vorstehern mitzutheilen, und dleselben, wenn sie nicht ge- 
bbrig berücksichtigt würden, der höhern Behbrde zur Entscheldung vorzulegen. 
# u17. 
Dem Grafen werden für seine Person und Familie die Privat-Trauungen, Taufen, 
Consirmationen 1. in' seinen Schlössern im Allgemeinen und ohne ihn an jedesmalige Dise 
pensations, Einholung zu binden, frei gegeben. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.