Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ersaßz seines Rests, nebst Verzugs= Zinsen) vom Dermin der geschehenen Stellung 
und Anerkennung der Rechnung an und die Bezahlung aller Untersuchungs- 
Kosten auferlegt- 
Erkenntuisse in Revisions-Fällen. 
Am 7. Okt. wurde 
an das Oberamrsgericht Böblingen das Erkenntniß ausgeschrieben, das 
a.) August Gotthilf Hahn, von Magstadt, Oberamts Böblingen, wegen Vater, 
Mords aus gewinnsüchtiger Ubsiche auf die Richtstätte zu schleifen) mic dem 
Rade von oben herab vom Leben zum Tode zu bringen, sein Leichnam 
gherwicht auf das Rad zu flechten und das Haupt auf einen Spieß aufzu- 
ecken;. 4 
b.) Michaal Waldenmayer, von Eleingen, Oberamts Leonberg, wegen be- 
gangenen Mords aus gewinnsücheiger Absscht mit dem Rade von oben 
herab vom Leben zum Tr zu bringen,) sein Körper alsdann auf das Rad 
zu flechten, und der Kopf auf einen Spieß zu stecken sey, auch jeder der 
beiden Inquistten seine Urrest, Verpflegungs= und Hinrichtungs,-Kosten, 
so wie jtel der Untersuchung"-Kosten zu trogen habe. Nachdem vorstehen- 
des Erkenmniß Se. Königl. Masestch vorgelegt worden war, haben 
Hochstdieselben zu folge Deerets vom :. Sept. 
#a.) bei dem Inquissten Hahn keinen Grund gefunden, die erkannte Strafe im 
Wege der Gnade zu mildern, dagegen 
b.) bei dem Inquissten Waldenmayer in soweit Gyade eintreten lassen, daß 
die erkannte Strafe des Rades in die des Schwerdrs mit nachherigem Auf- 
stecken des Haupts auf einen Spieß verwandelt werde. 
Solchemnach wurden die den genannten beiden Inquisiten zuerkannten Todes- 
Frafen am 12. Okt. zu Beblingen vollzogen. - 
1.-)Eloil-Sesnat. 
Amssåoktsivufdu 
»inderNechtssochensipksustans zwischen dem Handelsmann Simon Eyssig 
Steffter zu Anêbach) Kl.# und der verwittweten Obristin von Pöllniz in 
Struttgart, Bekl. der Kl. durch Bescheid für verbunden erklärt, der Be 
klagten Sicherheit der Proceh-" Kosten halber zu leisten und in der Haupt, 
sache auf Beweis erkannt.
	        
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